Bundesförderung für effiziente Gebäude
BEG Förderung für Unternehmen
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt Unternehmen bei energetischen Einzelmaßnahmen an bestehenden Nichtwohngebäuden. ecogreen prüft Ihr Vorhaben, ordnet die passende Förderung ein und begleitet Sie von der Antragstellung bis zur Auszahlung.
✓ Zuschüsse je nach Maßnahme möglich
✓ Für Nichtwohngebäude im Gewerbe
✓ Persönliche Ersteinschätzung vor Projektstart
Was ist die BEG?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt Unternehmen bei der energetischen Modernisierung bestehender Nichtwohngebäude. Förderfähig können unter anderem Investitionen in → Heizungs-, → Klima-, → Lüftungs- und Gebäudetechnik sowie Maßnahmen an der → Gebäudehülle sein.
Ob ein Projekt die Fördervoraussetzungen erfüllt, hängt von der geplanten Maßnahme und den technischen Anforderungen ab. Eine Prüfung sollte möglichst vor Maßnahmenbeginn erfolgen.
Welche Maßnahmen können über die BEG förderfähig sein?
Die BEG umfasst verschiedene Investitionen in energieeffiziente Gebäudeausrüstung. Welche Maßnahme gefördert werden kann, richtet sich nach dem jeweiligen Fördermodul und den geltenden Förderbedingungen.
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Nicht sicher, welches Förderprogramm passt?
Je nach Projekt kann neben der EEW auch die BEG infrage kommen. Auf unserer → Übersichtsseite erfahren Sie, welches Förderprogramm für Ihr Vorhaben naheliegend sein kann.
Klimaanlage
Energieeffiziente Klimaanlagen können bei der Modernisierung bestehender Nichtwohngebäude förderfähig sein. Ob eine Förderung möglich ist, richtet sich nach den geltenden technischen Anforderungen der BEG.
Wärmepumpe
Der Einbau einer Wärmepumpe in bestehenden Nichtwohngebäuden kann über die BEG gefördert werden. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt von der jeweiligen Maßnahme ab.
Lüftung
Energieeffiziente Lüftungsanlagen können im Rahmen der BEG unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sein. Entscheidend sind die technischen Anforderungen sowie das geplante Vorhaben.
Einzelmaßnahmen Gebäudehülle
Auch Maßnahmen an der Gebäudehülle können im Rahmen der BEG gefördert werden. Dazu zählen beispielsweise die energetische Verbesserung von Dach, Fassade, Fenstern oder Außentüren.
Gebäudeautomation
Moderne Mess-, Steuer- und Regelungstechnik trägt dazu bei, den Energieverbrauch von Gebäuden effizient zu steuern. Unter bestimmten Voraussetzungen können entsprechende Maßnahmen über die BEG förderfähig sein.
So funktioniert's
Wichtig: Der Antrag sollte vor Bestellung, Beauftragung oder Maßnahmenbeginn geprüft werden, damit keine Förderchancen gefährdet werden.
Den gesamten Prozess schildern wir auf dieser → Übersicht nochmal ausführlich.
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Förderfähigkeit prüfen und Antrag stellen
ecogreen prüft die Voraussetzungen, ordnet das passende Förderprogramm ein und begleitet die Antragstellung.
Bescheid, Umsetzung und Auszahlung
Nach Erhalt des Förderbescheids begleiten wir die weiteren Schritte bis zur Auszahlung.
Warum Unternehmen mit ecogreen arbeiten
- Kostenfreie Förderfähigkeitsprüfung
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Häufige Fragen zur BEG-Förderung
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt Unternehmen bei der energetischen Modernisierung bestehender Nichtwohngebäude. Je nach Maßnahme können unter anderem Investitionen in Anlagentechnik, Gebäudeautomation, die Gebäudehülle sowie Maßnahmen der Heizungsförderung, beispielsweise der Einbau förderfähiger Wärmepumpen, unterstützt werden.
Die BEG umfasst verschiedene Einzelmaßnahmen an bestehenden Nichtwohngebäuden. Dazu gehören beispielsweise → Klimaanlagen, → Lüftungsanlagen, → Wärmepumpen, → Gebäudeautomation oder Maßnahmen an der → Gebäudehülle. Welche Förderung möglich ist, hängt vom konkreten Vorhaben und den geltenden Förderbedingungen ab.
Bei BEG-EM-Maßnahmen für Nichtwohngebäude können Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen grundsätzlich förderfähig sein. Eine Besonderheit gilt bei der Heizungsförderung: Hier können diese Leistungen nicht als separater Fördertatbestand beantragt werden, sondern werden im Rahmen der förderfähigen Kosten der Heizungsmaßnahme berücksichtigt.
Planungs- und weitere förderfähige Nebenkosten können ebenfalls berücksichtigt werden, sofern sie dem geplanten Vorhaben zuzuordnen sind und innerhalb der jeweils maximal förderfähigen Ausgaben berücksichtigt werden können.
Bei der BEG-EM-Förderung wird zunächst ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Anlagenbauer, Fachunternehmen oder Lieferanten geschlossen. Dieser muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthalten. Anschließend wird der Förderantrag gestellt.
Wichtig ist, den Fördermittelexperten bereits vor Abschluss des Vertrags einzubinden. So können die Förderfähigkeit geprüft, die erforderlichen Unterlagen vorbereitet und der Förderantrag nach Vertragsschluss schnellstmöglich gestellt werden.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können auch neu eingebaute Anlagentechniken in bestehenden Nichtwohngebäuden förderfähig sein. Dazu zählen je nach Förderbereich beispielsweise raumlufttechnische Anlagen und Klimaanlagen sowie → Mess-, Steuer- und Regelungstechnik. Entscheidend ist, dass die Maßnahme die technischen Mindestanforderungen erfüllt und den Vorgaben der BEG entspricht.
Die Maßnahme muss die für den jeweiligen Förderbereich geltenden technischen Mindestanforderungen erfüllen und die Energieeffizienz des Gebäudes verbessern. Die Anforderungen unterscheiden sich beispielsweise bei Klimaanlagen, Lüftungstechnik, Gebäudeautomation und Maßnahmen an der Gebäudehülle. Eine allgemeine Aussage ohne Prüfung der konkreten Anlage ist daher nicht möglich.
Ja. Im Rahmen der BEG-EM-Förderung können je nach Projekt mehrere förderfähige Einzelmaßnahmen miteinander kombiniert werden. Beispielsweise lassen sich Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik oder verschiedene technische Maßnahmen innerhalb eines Vorhabens zusammenfassen. Welche Kombination sinnvoll und förderfähig ist, hängt vom konkreten Projekt und den geltenden Förderbedingungen ab.
Dabei sind die maximal förderfähigen Investitionskosten zu berücksichtigen, die sich bei Nichtwohngebäuden unter anderem nach der maßgeblichen Netto-Raumfläche (NRF) berechnen.
Für die BEG EM Förderung muss bereits vor dem Antrag ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser Vertrag muss eine förderkonforme aufschiebende oder auflösende Bedingung sowie ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten.
Die Bedingung darf nicht erst nachträglich in einen bereits abgeschlossenen Vertrag aufgenommen werden. Mit der Umsetzung darf grundsätzlich erst nach Antragstellung und Förderzusage begonnen werden.
Weitere Antworten rund um Fördermittel und die Zusammenarbeit mit ecogreen finden Sie in unseren Häufigen Fragen (FAQ)