Förderung für LED-Beleuchtung in Bestandsgebäuden
LED Beleuchtung

Förderung von LED Beleuchtung in Bestandsgebäuden

Sichern Sie sich attraktive Fördermittel für Ihre LED Innenbeleuchtung.

- Sanierung, Optimierung und Neuanlagen in Bestandsgebäuden
- auch für große Unternehmen und Filialisten geeignet
- Beihilfefrei - kein Nachweis der De-Minimis erforderlich

+ Förderung ohne Risiko

+ Kostenfreie Ersteinschätzung

+ Ganzheitliche Betreuung

+ Wertvolles Know-how

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Förderung für Wärmepumpen

Fördermittel für LED Beleuchtung

Handel, Industrie oder Logistik: LED Beleuchtung (Innenbeleuchtung) ist bereits häufig im Einsatz, dennoch gibt es genügend Potenzial für effiziente und sparsame Raumbeleuchtungskonzepte. Eine Neuanschaffung, Sanierung oder Optimierung im Bestandsgebäude kann mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit 15 % bezuschusst werden. Stellen Sie uns Ihr Projekt vor und unsere Fördermittel-Experten zeigen Ihnen mit der kostenfreien Ersteinschätzung, welche Fördergelder möglich sind.

 

  • 15 % Förderung für LED Beleuchtung (Innenbeleuchtung) in Bestandsgebäuden
  • Erhalten Sie die Förderung als Direktzuschuss.
  • Förderung ist unabhängig von der Unternehmensgröße (KMU / Nicht-KMU).
  • Beihilfefrei – Kein Nachweis über schon erhaltene Förderung (z. B. De-Minimis) nötig.

Ohne Risiko

Wir übernehmen das Risiko für die Antragsstellung. Fördermittelbeschaffung auf Erfolgsbasis, denn ohne Förderbescheid entstehen Ihnen keine Kosten.

Wertvolles Know-how

Sichern Sie sich unser Wissen aus der Förderbranche, um teure Fehler zu vermeiden.

Ganzheitliche Betreuung

Wir betreuen Sie von der Antragsstellung bis hin zum Nachweisverfahren und der Auszahlung der Förderung durch den Fördergeber.

FAQ Förderung LED Beleuchtung

Sie haben weitere Fragen zur Förderung von LED Beleuchtung in Innenräumen? Hier finden Sie häufige Fragen zur Förderung Beleuchtung. Alternativ erreichen Sie uns auch telefonisch oder per E-Mail. Unsere Fördermittel-Experten freuen sich auf Sie.

Speziell zur Förderung von LED Beleuchtung (Innenbeleuchtung)

Was wird überhaupt gefördert?

Gefördert wird der Einbau von Beleuchtungssystemen mit hoher Systemlichtausbeute und hohem Lichtstromerhalt in Bestandsgebäuden. Förderfähig ist der komplette Leuchtentausch, einschließlich sonstiger erforderlicher Nebenarbeiten und Komponenten sowie Erstellung eines Beleuchtungskonzepts.

Ebenfalls können tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerungen sowie Regelungen von Beleuchtungsanlagen gefördert werden.

Lampen, die für den späteren Einbau oder für den Einbau in bestehende Bestandsleuchten vorgesehen sind, zum Beispiel Retrofit, Ersatzlampen, sind nicht förderfähig. Es wird lediglich die Innenbeleuchtung inkl. aller Nebenkosten gefördert und keine Außenbeleuchtung oder Beleuchtung in unbeheizten Bereichen.

Wie hoch ist die Förderung für eine neue LED Beleuchtung in einem Bestandsgebäude?
Der Fördersatz beträgt 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Sinnvoll für die Förderung sind Projekte ab 20.000 € Nettoinvestition inkl. Montage und Nebenarbeiten.

Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen im Bereich Anlagentechnik und Gebäudehülle (außer Heizung) sind gedeckelt auf 500 Euro/m² pro Kalenderjahr und Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen).

Kann eine neue LED Beleuchtung in einem Neubau gefördert werden?

Bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen Förderung handelt es sich um eine Sanierungsförderung für gewerbliche Bestandsgebäude (Nichtwohngebäude). Hier sind Neubauten sowie die Beleuchtung im Außenbereich von der Förderung ausgeschlossen.

Welche Voraussetzungen sind bei der Förderung für eine neue LED Beleuchtung zu erfüllen?

Anforderung an die Systemlichtausbeute:

  • ­ 140 Lumen je Watt bei LED-Lichtbandleuchten
  • ­ 120 Lumen je Watt bei allen anderen Beleuchtungssystemen

Anforderung an den Lichtstromerhalt:

  • ­ Für LED-Leuchten ≥ 80 % (L80) bei 50.000 Betriebsstunden
  • ­ Für alle anderen Beleuchtungstypen größer oder gleich 90 % bei 16.000 Betriebsstunden.

Die Einhaltung der genannten Mindestanforderungen sind seitens des Herstellers zu bestätigen. Es wird nur LED Beleuchtung in Innenräumen gefördert.

Wann kann ich die LED Beleuchtung bestellen und wie ist der Ablauf?

Um die Fördergelder für die geplante Maßnahme der LED-Beleuchtung zu erhalten, ist hier ein besonders Vorgehen zu berücksichtigen.

  1. Sie nehmen mit uns Kontakt auf und wir besprechen die Maßnahme. Wir übernehmen als Energie-Effizienz-Experte/-Expertin (EEE) die Erstellung einer Technischen Projektbeschreibung (TPB) und bereiten alles soweit möglich vor.
  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen. Hier ist das Hauptgewerk z. B. die LED – Beleuchtung ausreichend. Nebenarbeiten können auch später beauftragt werden.
  3. Online-Antrag wird gestellt.
  4. Empfang des Zuwendungsbescheides nach Bewilligung des Zuschusses durch das BAFA.
  5. Die Effizienzmaßnahme umsetzen. Hinweis: mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden.
  6. Nach Maßnahmenumsetzung den Technischen Projektnachweis (TPN) durch die ecogreen als Energie-Effizienz-Expertin/-Experten (EEE).
  7. Einreichung des Online-Verwendungsnachweises mit Angabe der TPN-ID durch die ecogreen.

Empfang der Auszahlung nach Prüfung durch das BAFA.

Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Jedoch weisen wir darauf hin, dass diese noch nicht abgerechnet werden. Die Planungskosten sind nur dann förderfähig, wenn sie in den Bewilligungszeitraum fallen.

Allgemeines zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-EM)

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Eine Voraussetzung zur Förderung ist die Verbesserung des energetischen Niveaus eines Bestandsgebäudes (nur Nichtwohngebäude), welches älter als 5 Jahre ist. Sofern das Investitionsvorhaben in Deutschland durchgeführt wird, sind folgende Empfänger antragsberechtigt:

Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Antragsberechtigt sind auch Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.

Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist er nur dann antragsberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragsstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde.

Was ist ein Bestandsgebäude im Sinne der Förderung?

„Bestandsgebäude“ sind GEG-relevante Gebäude (früher EnEV), deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden sind förderfähig.

Bei den Gebäuden handelt es sich um beheizte Gebäude ab +12°C. Unbeheizte Hallen oder Bereiche fallen nicht unter die Förderrichtlinie.

Pro Gebäude ist ein Förderantrag zu stellen. Falls sich in einem Standort unterschiedliche Gebäude befinden, dann muss pro Gebäude ein Förderantrag gestellt werden. Mehrere Einzelmaßnahmen können aber in einem Förderantrag pro Gebäude zusammengefasst werden.

Was ist noch alles in dem Förderprogramm Einzelmaßnahmen (BEG-EM) förderfähig?

Im Bereich der Einzelmaßnahmen werden Investitionsvorhaben gefördert, die im Rahmen einer Sanierung im Bestandsgebäude umgesetzt werden. Dabei beträgt das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen 2.000 € für folgende Gegenstände:

Anlagentechnik (außer Heizung)

  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme- / Kälterückgewinnung;
  • bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11;
  • bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung; Klimaanlagen
  • bei Nichtwohngebäuden: Einbau energieeffizienter Beleuchtungssysteme – LED-Beleuchtung.

Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern, von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, das erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung einbindet. Beispiele hierfür sind Wärmepumpen und Biomasseheizungen.

Hinweis: Gebrauchte Anlagentechniken sind nicht förderfähig.

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung / Aufbereitung von Vorhangfassaden;
  • Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren;
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.
Förderung im Hinblick auf das EU-Beihilferecht (De-Minimis oder AGVO)

Die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Es müssen somit keine erhaltenen Förderungen angegeben werden.

Bekommen auch große Unternehmen oder Filialisten eine Förderung?

Sowohl kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch große Unternehmen (Nicht-KMU) können Fördermittel erhalten. Aufgrund der Beihilfefreiheit in diesem Förderprogramm ist kein Nachweis über schon erhaltende Förderungen zu erbringen.

So können bedenkenlos auch große Unternehmen mit mehreren Unternehmensbeteiligungen, Einzelhändler oder auch Filialisten von diesem Förderprogramm profitieren.

Ist Contracting als Finanzierungsmodell für eine neue LED Beleuchtung möglich?

Grundsätzlich ist Contracting möglich. Der Contractor muss den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informieren.

Ist eine Förderung für die Sanierung der Beleuchtung mit Leasing oder Mietkauf möglich?

Diese Finanzierungsformen sind möglich, aber nur bedingt zu empfehlen, denn aufgrund der Laufzeit kommt es oft zu einer Minderung der Fördersumme. Die aufgeführten Ausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Auszahlungen im Bewilligungszeitraum geleistet werden. Finanzierungsraten, die z.B. beim Mietkauf oder Leasing anfallen und nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes liegen, sind nicht zuwendungsfähig.

Fördermittelmanagement mit ecogreen

Warum benötige ich die Fördermittel-Experten von ecogreen?

Um einen Zuschuss im Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ zu erhalten, müssen Unternehmen einen Antrag für den Direktzuschuss bei der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)  stellen. Jedoch sind verwaltungsrechtliche Aufgaben, die nach der Antragsstellung folgen häufige Fallstricke, dass eine Förderung scheitert.

Weiterhin wird ein zugelassener Energieexperte für die Begleitung benötigt. Die Energie- und Fördermittel-Experten der ecogreen, haben alle benötigten Zulassung.

Damit Sie Fehler vermeiden, setzen Sie auf das Know-How der Fördermittel-Experten von ecogreen. Sie sparen Zeit und gehen auch kein Risiko ein, denn ohne Zuwendungsbescheid entstehen Ihnen keine Kosten.

Was kostet die Fördermittelberatung von ecogreen?

Neben einer kostenlosen Ersteinschätzung erhalten Sie ein Angebot über unsere Beratungsdienstleistung. Die Höhe der Dienstleistung wird anhand des Projektumfangs bemessen.

Wie viel Zeit hat man für die Ausführung der bewilligten Maßnahmen?
Die Dauer der Befristung beträgt 36 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nicht möglich.
Wie ist der Ablauf der Förderung, wenn ein Bestandsgebäude saniert werden soll?

Oben wurde der Ablauf schon erklärt, aber die Förderung ist mit den Fördermittel-Experten von ecogreen ist ganz einfach – Auf unserer so funktioniert’s-Seite finden Sie den gesamten übergreifenden Ablauf, sowie eine Übersicht aller relevanten Fragen zur Förderung.

Sie möchten lieber ein persönliches Gespräch? Dann erreichen Sie uns unter 04221 45776-90.