Förderung für Wärmepumpen in Bestandsgebäuden
Wärmepumpen

Förderung von Wärmepumpen in Bestandsgebäuden

Erhalten Sie attraktive Fördergelder für die Sanierung Ihrer Wärmepumpe.

- Sanierung, Optimierung und Neuanlagen in Bestandsgebäuden
- auch für große Unternehmen und Filialisten geeignet
- Beihilfefrei - kein Nachweis der De-Minimis erforderlich

+ Förderung ohne Risiko

+ Kostenfreie Ersteinschätzung

+ Ganzheitliche Betreuung

+ Wertvolles Know-how

Startseite » Fördermittel » Förderung Wärmepumpe
Förderung für Wärmepumpen

Fördermittel für Wärmepumpen (Nichtwohngebäude)

Attraktive Zuschüsse für Wärmepumpen im Überblick

In vielen Bereichen lässt sich das Heizsystem durch eine Wärmepumpe verbessern. Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bei der KfW Förderbank werden Wärmepumpen mit 30 – 35 % in einem gewerblichen Bestandsgebäude gefördert. Unabhängig ob dies eine Neuanschaffung, Sanierung oder Optimierung im Nichtwohngebäude ist. Stellen Sie uns Ihr Projekt vor und unsere Fördermittel-Experten geben Ihnen mit der kostenfreien Ersteinschätzung einen Einblick, welche Fördergelder möglich sind.

    • 30 % der förderfähigen Ausgaben für die Sanierung von Wärmepumpen in Bestandsgebäuden (Nichtwohngebäude).
    • 5 % Bonus – Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel (z. B. R290) eingesetzt wird.
    • Erhalten Sie die Förderung als Direktzuschuss.
    • Förderung ist unabhängig von der Unternehmensgröße (KMU / Nicht-KMU).
    • Beihilfefrei – Kein Nachweis über schon erhaltene Förderung (z.B. De-Minimis) nötig.

Ohne Risiko

Wir übernehmen das Risiko für die Antragsstellung. Fördermittelbeschaffung auf Erfolgsbasis, denn ohne Förderbescheid entstehen Ihnen keine Kosten.

Wertvolles Know-how

Sichern Sie sich unser Wissen aus der Förderbranche, um teure Fehler zu vermeiden.

Ganzheitliche Betreuung

Wir betreuen Sie von der Antragsstellung bis hin zum Nachweisverfahren und der Auszahlung der Förderung durch den Fördergeber.

Bundesförderung für effiziente Gebäude

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde die energetische Gebäudeförderung neu aufgestellt und weiterentwickelt. Am 29.12.2023 wurde die reformierte Förder­richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzel­maßnahmen“ im Bundes­anzeiger veröffentlicht. In diesem Rahmen wurden neue Förderungen beschlossen. Ziel der Förderungen ist es, den Umstieg auf klima­freundliche Heizungen zu beschleunigen und dadurch die Treibhausgas-Emissionen bei der Wärme­versorgung im Gebäude­sektor zu reduzieren. 

Das Förderprodukt kann für Nichtwohngebäude voraussichtlich ab August 2024 beantragt werden. Es handelt sich um das KfW Programm (522) – Heizungsförderung für Unternehmen. Wir bereiten mit Ihnen jetzt schon die Antragsstellung vor und helfen Ihnen keine Fehler in der Beantragung zu begehen. 

Sie wollen Fördergelder für Ihr Projekt?

Wir unterstützen Sie in Ihrem Projekt. Für eine kostenfreie Ersteinschätzung rufen Sie uns einfach an.

FAQ Förderung Wärmepumpe

Sie haben weitere Fragen zur Förderung von Wärmepumpen? Hier finden Sie häufige Fragen zur Förderung rund um Wärmepumpen. Alternativ erreichen Sie uns auch telefonisch oder per E-Mail. Unsere Fördermittel-Experten freuen sich auf Sie.

Alles zur Förderung von Wärmepumpen

Was wird gefördert?

Gefördert werden die Errichtung sowie die Nachrüstung von effizienten Wärmepumpen, die sowohl zur eigenständigen Wärmeproduktion als auch zur Integration in bivalente Systeme eingesetzt werden. Sie müssen die in der Anlage zur Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen und überwiegend (d.h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz.

Förderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude erzeugen. Die Förderung umfasst den vollständigen Einbau einschließlich sonstiger erforderlicher Montage, Nebenarbeiten, Komponenten und das unabhängig vom Kältemittel.

Gefördert werden folgende Arten von Wärmepumpen:

  • Luft- / Luft – Wärmepumpen
  • Luft- / Wasser – Wärmepumpen
  • Wasser- / Wasser – Wärmepumpen
  • Sole- / Wasser – Wärmepumpen
  • Sonstige Wärmepumpen mit sonstigen Wärmequellen (zum Beispiel Abwärme, Solarwärme) 
Wie hoch ist die Förderung für eine neue Wärmepumpe in einem Bestandsgebäude?

Der Fördersatz beträgt 30 Prozent (Basisförderung) der förderfähigen Ausgaben. Zusätzlich gibt es einen Bonus, wenn bestimmte Kriterien eingehalten werden.

  • 5 % Bonus – Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel (z. B. R290) eingesetzt wird.

Sinnvoll für die Förderung sind Projekte ab 15.000 Euro Nettoinvestition inkl. Montage und Nebenarbeiten. Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 10 Millionen Euro.

Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG)

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung.

Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen. Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.  

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 aus der Förderrichtlinie beträgt 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:  

–  bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche; 

– für größer als 400 bis 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;  

–  ab größer als 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.  

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (beispielsweise Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.  

Kann eine neue Wärmepumpe im Neubau gefördert werden?

In der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen wird der Neubau nicht gefördert. Das Förderprogramm umfasst lediglich die Sanierung von Bestandsgebäuden. Es kann aber in einem Bestandsgebäude eine Wärmepumpe als Neuanlage nachgerüstet und gefördert werden. 

Der Neubau einer Lüftungsanlage kann unter der Bedingung des Prozesseinsatzes gefördert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft. Alternativ überprüfen die Fördermittel-Experten Ihr Vorhaben auf Förderfähigkeit, senden Sie uns dazu einfach das Angebot per E-Mail zu.

Welche Voraussetzungen sind bei der Förderung für eine neue Wärmepumpe zu erfüllen?

Es muss sich um ein gewerbliches Bestandsgebäude (> 5 Jahre) handeln. Die jahresbedingte Raumheizungseffizienz (η s) oder der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad (η s, h) müssen die vorgegebenen Mindestwerte einhalten.

Die Wärmepumpe sollte in der BAFA Liste für förderfähige Wärmepumpen gelistet sein. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden (ggf. zusätzliche Strom- und Wärmemengenzähler notwendig). Ebenfalls ist ein hydraulischer Abgleich nachzuweisen. Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen. Die genauen technischen Anforderungen erhalten Sie auf Anfrage.

Wann kann ich die Wärmepumpe bestellen und wie ist der Ablauf?

Um die Fördergelder für die geplante Maßnahme der Wärmepumpe zu erhalten, ist hier ein besonders Vorgehen zu berücksichtigen.

  1. Sie nehmen mit uns Kontakt auf und wir besprechen die Maßnahme. Wir übernehmen als Energie-Effizienz-Experte/-Expertin (EEE) die Erstellung einer Technischen Projektbeschreibung (TPB) und bereiten alles soweit möglich vor.
  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen. Hier ist das Hauptgewerk z. B. die LED – Beleuchtung ausreichend. Nebenarbeiten können auch später beauftragt werden.
  3. Online-Antrag wird gestellt.
  4. Empfang des Zuwendungsbescheides nach Bewilligung des Zuschusses durch das BAFA.
  5. Die Effizienzmaßnahme umsetzen. Hinweis: mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden.
  6. Nach Maßnahmenumsetzung den Technischen Projektnachweis (TPN) durch die ecogreen als Energie-Effizienz-Expertin/-Experten (EEE).
  7. Einreichung des Online-Verwendungsnachweises mit Angabe der TPN-ID durch die ecogreen.

Empfang der Auszahlung nach Prüfung durch die KfW Förderbank.

Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Jedoch weisen wir darauf hin, dass diese noch nicht abgerechnet werden. Die Planungskosten sind nur dann förderfähig, wenn sie in den Bewilligungszeitraum fallen.

ACHTUNG: Aktuell gibt es eine Übergangsfrist bei der Beantragung von Wärmepumpen. Anträge für die Heizungsförderung können voraussichtlich ab August 2024 gestellt werden. Antragsteller können förderfähige Heizungstausch-Vorhaben in diesem Zeitraum auch ohne Förderzusage umsetzen. Der Förderantrag kann dann ausnahmsweise nachträglich bis Ende November 2024 nachgeholt werden. Dies gilt für Beauftragungen zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 31. August 2024. Durch diese Ausnahmeregelung stellt die KfW einen reibungslosen Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft sicher.

Allgemeines zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-EM)

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Eine Voraussetzung zur Förderung ist die Verbesserung des energetischen Niveaus eines Bestandsgebäudes (nur Nichtwohngebäude), welches älter als 5 Jahre ist. Sofern das Investitionsvorhaben in Deutschland durchgeführt wird, sind folgende Empfänger antragsberechtigt:

  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen;
  • freiberuflich Tätige;
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln;
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände;
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen;
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Was ist ein Bestandsgebäude im Sinne der Förderung?

„Bestandsgebäude“ sind GEG-relevante Gebäude (früher EnEV), deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden sind förderfähig.

Bei den Gebäuden handelt es sich um beheizte Gebäude ab +12°C. Unbeheizte Hallen oder Bereiche fallen nicht unter die Förderrichtlinie.

Pro Gebäude ist ein Förderantrag zu stellen. Falls sich in einem Standort unterschiedliche Gebäude befinden, dann muss pro Gebäude ein Fördertrag gestellt werden. Mehrere Einzelmaßnahmen können aber in einem Förderantrag pro Gebäude zusammengefasst werden.

Was ist noch alles in dem Förderprogramm Einzelmaßnahmen (BEG-EM) förderfähig?

Im Bereich der Einzelmaßnahmen werden Investitionsvorhaben gefördert, die im Rahmen einer Sanierung im Bestandsgebäude umgesetzt werden. Dabei beträgt das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen 2.000 € für folgende Gegenstände:

Anlagentechnik (außer Heizung)

  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme- / Kälterückgewinnung;
  • bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11;
  • bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung; Klimaanlagen
  • bei Nichtwohngebäuden: Einbau energieeffizienter Beleuchtungssysteme – LED-Beleuchtung.

Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern, von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, das erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung einbindet. Beispiele hierfür sind Wärmepumpen und Biomasseheizungen.

Hinweis: Gebrauchte Anlagentechniken sind nicht förderfähig.

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung / Aufbereitung von Vorhangfassaden;
  • Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren;
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.
Förderung im Hinblick auf das EU-Beihilferecht (De-Minimis oder AGVO)

Die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Es müssen somit keine erhaltenen Förderungen angegeben werden.

Bekommen auch große Unternehmen oder Filialisten eine Förderung?

Sowohl kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch große Unternehmen (Nicht-KMU) können Fördermittel erhalten. Aufgrund der Beihilfefreiheit in diesem Förderprogramm ist kein Nachweis über schon erhaltende Förderungen zu erbringen.

So können bedenkenlos auch große Unternehmen mit mehreren Unternehmensbeteiligungen, Einzelhändler oder auch Filialisten von diesem Förderprogramm profitieren.

Ist Contracting als Finanzierungsmodell für eine neue Wärmepumpe möglich?

Grundsätzlich ist Contracting möglich. Der Contractor muss den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informieren.

Ist eine Förderung für die Sanierung einer Wärmepumpe mit Leasing oder Mietkauf möglich?

Diese Finanzierungsformen sind möglich, aber nur bedingt zu empfehlen, denn aufgrund der Laufzeit kommt es oft zu einer Minderung der Fördersumme. Die aufgeführten Ausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Auszahlungen im Bewilligungszeitraum geleistet werden. Finanzierungsraten, die z.B. beim Mietkauf oder Leasing anfallen und nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes liegen, sind nicht zuwendungsfähig.

Fördermittelmanagement mit ecogreen

Warum benötige ich die Fördermittel-Experten von ecogreen?

Um einen Zuschuss im Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ zu erhalten, müssen Unternehmen einen Antrag bei der BAFA stellen. Jedoch sind verwaltungsrechtliche Aufgaben, die nach der Antragsstellung folgen, häufige Fallstricke, dass eine Förderung scheitert.

Weiterhin wird ein zugelassener Energieexperte für die Begleitung benötigt. Die Energieexperten der ecogreen, haben alle benötigten Zulassung.

Damit Sie Fehler vermeiden, setzen Sie auf das Know-How der Fördermittel-Experten von ecogreen. Sie sparen Zeit und gehen auch kein Risiko ein, denn ohne Zuwendungsbescheid entstehen Ihnen keine Kosten.

Was kostet die Fördermittelberatung von ecogreen?

Neben einer kostenlosen Ersteinschätzung erhalten Sie ein Angebot über unsere Beratungsdienstleistung. Die Höhe der Dienstleistung wird anhand des Projektumfangs bemessen.

Wie viel Zeit hat man für die Ausführung der bewilligten Maßnahmen?

Die Dauer der Befristung beträgt 36 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nicht möglich.

Wie ist der Ablauf der Förderung, wenn ein Bestandsgebäude saniert werden soll?
Oben wurde der Ablauf schon erklärt, aber die Förderung ist mit den Fördermittel-Experten von ecogreen ist ganz einfach – Auf unserer so funktioniert’s-Seite finden Sie den gesamten übergreifenden Ablauf, sowie eine Übersicht aller relevanten Fragen zur Förderung.

Sie möchten lieber ein persönliches Gespräch? Dann erreichen Sie uns unter 04221 45776-90.