Förderung für Prozess-Lüftungsanlagen
Prozess-Lüftungsanlage

Passende Lüftungsanlagen für Ihr Unternehmen

Sichern Sie sich Fördergelder und setzen Sie auf energieeffiziente Lüftungssysteme.

- Erstausrüstung, Ersatz, Sanierung in Bestandsgebäuden
- Beihilfefreie Förderung - Kein Nachweis von De-Minimis
- Förderung unabhängig der Unternehmensgröße

+ Förderung ohne Risiko

+ Kostenfreie Ersteinschätzung

+ Ganzheitliche Betreuung

+ Wertvolles Know-how

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Förderung für Wärmepumpen

Fördermittel für Lüftungsanlagen

Vielfältige Zuschussmöglichkeiten für Lüftungsanlagen

Eine Lüftungsanlage kann vielfältig in Unternehmen eingesetzt werden. Lüftungsanlagen mit einer Kälte- oder Wärmerückgewinnung werden bezuschusst über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Dabei können Neuanschaffungen, Sanierungen oder Erweiterungen von Lüftungstechnik in Bestandsgebäuden mit 15 % bezuschusst werden.

Schicken Sie uns dazu die Angebote vom Hersteller und wir berechnen Ihnen in einer kostenfreien Ersteinschätzung die möglichen Fördergelder.

 

  • 15 % Förderung für Lüftungsanlagen mit einer Wärmerückgewinnung in Bestandsgebäuden
  • Erhalten Sie die Förderung als Direktzuschuss.
  • Förderung ist unabhängig von der Unternehmensgröße (KMU / Nicht-KMU).
  • Beihilfefrei – Kein Nachweis über schon erhaltene Förderung (z. B. De-Minimis) nötig.

Ohne Risiko

Wir übernehmen das Risiko für die Antragsstellung. Fördermittelbeschaffung auf Erfolgsbasis, denn ohne Förderbescheid entstehen Ihnen keine Kosten.

Wertvolles Know-how

Sichern Sie sich unser Wissen aus der Förderbranche, um teure Fehler zu vermeiden.

Ganzheitliche Betreuung

Wir betreuen Sie von der Antragsstellung bis hin zum Nachweisverfahren und der Auszahlung der Förderung durch den Fördergeber.
weitere Förderprogramme für Klimaanlagen

Weitere Förderprogramme für Lüftungsanlagen

Für die Förderung von Lüftungstechnik gibt es neben der Sanierung in Bestandsgebäuden ebenfalls die Möglichkeit der Bezuschussung von Prozess Lüftungsanlagen. In der Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft werden Sanierungen, Optimierungen oder Erstausrüstungen von Lüftungstechnik in der Industrie und dem Gewerbe bezuschusst. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Seite für die Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft.

Sie wollen Fördergelder für Ihr Projekt?

Wir unterstützen Sie in Ihrem Projekt. Für eine kostenfreie Ersteinschätzung rufen Sie uns einfach an.

FAQ Förderung Lüftungsanlagen

Noch nicht die richtige Antwort gefunden? Hier finden Sie häufige Fragen zur Förderung von Prozess Lüftungsanlagen. Alternativ können Sie uns auch telefonisch oder per E-Mail kontaktieren. Unsere Fördermittel-Experten freuen sich auf Sie.

Primäre Fragen zur Förderung von Lüftungsanlagen in Bestandsgebäuden
Was wird in der Bundesförderung für effiziente Gebäude im Bereich Lüftungsanlagen gefördert?

In der Bundesförderung für effiziente Gebäude wird der Ersteinbau, Austausch oder die Optimierung einer raumlufttechnischen Anlage / Lüftungsanlage in Verbindung mit einer Kälte- / Wärmerückgewinnung sowie Luftleitungen und Montage in Bestandsgebäuden gefördert.

Zu den Optimierungen einer Lüftungstechnik zählen bauliche und anlagentechnische Einzelmaßnahmen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen. So werden Maßnahmen wie bspw. der Ersatz von Ventilatoren, Motoren, Wärmerückgewinnung oder die Sanierung von bestehenden Lüftungskanälen ebenfalls gefördert.

Wie hoch ist die Förderung für Lüftungsanlagen im Bestandsgebäude?

Der Fördersatz für Lüftungsanlagen beträgt 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Fördermittel-Experten empfehlen für eine gewinnbringende Förderung Projekte ab einer Nettoinvestitionssumme von 20.000 Euro netto inkl. Montage und Nebenarbeiten.

Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 10 Millionen Euro.

Können Lüftungsanlagen im Neubau gefördert werden?

In der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen wird der Neubau von Anlagen nicht gefördert. Das Förderprogramm umfasst lediglich die Sanierung von Bestandsgebäuden.

Der Neubau einer Lüftungsanlage kann unter der Bedingung des Prozesseinsatzes gefördert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft. Alternativ überprüfen die Fördermittel-Experten Ihr Vorhaben auf Förderfähigkeit, senden Sie uns dazu einfach das Angebot per E-Mail zu.

Welche Vorrausetzungen sind bei der Förderung zu erfüllen?

Um eine Förderung für die Sanierung von Lüftungsanlagen im Förderprogramm Einzelmaßnahmen (BEG-EM) zu erhalten, muss die Umsetzung in einem Bestandsgebäude erfolgen.

Zusätzlich müssen bedarfsgeregelte Zu- und Abluftsysteme mit Wärmerückgewinnung feuchte-, kohlendioxid- bzw. CO2 oder mischgasgeführt sein. Darüber hinaus gibt es weitere technische Vorgaben, die projektspezifisch angefragt werden können.

Wann kann ich die Lüftungsanlage bestellen?
Um die Fördergelder für die geplante Maßnahme zu erhalten, darf die Wärmepumpe erst nach Antragsstellung bestellt werden. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Jedoch weisen wir darauf hin, dass diese noch nicht abgerechnet werden. Die Planungskosten sind nur dann förderfähig, wenn sie in den Bewilligungszeitraum fallen.
Allgemeines zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-EM)
Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?
Wichtige Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Förderung ist die Verbesserung des energetischen Niveaus eines Bestandsgebäudes (nur Nichtwohngebäude), welches älter als 5 Jahre ist. Darüber hinaus muss das Investitionsvorhaben in Deutschland durchgeführt werden.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt werden, sind folgende Empfänger antragsberechtigt:

  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen;
  • freiberuflich Tätige;
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln;
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände;
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen;
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Was ist ein Bestandsgebäude im Sinne der Förderung?
„Bestandsgebäude“ sind GEG-relevante Gebäude (früher EnEV), deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden sind förderfähig.

Bei den Gebäuden handelt es sich um beheizte Gebäude ab +12°C. Unbeheizte Hallen oder Bereiche fallen nicht unter die Förderrichtlinie.

Pro Gebäude ist ein Förderantrag zu stellen. Falls sich in einem Standort unterschiedliche Gebäude befinden, dann muss pro Gebäude ein Fördertrag gestellt werden. Mehrere Einzelmaßnahmen können aber in einem Förderantrag pro Gebäude zusammengefasst werden.

Was wird alles im Förderprogramm Einzelmaßnahmen (BEG-EM) gefördert?
Im Bereich der Einzelmaßnahmen werden Investitionsvorhaben gefördert, die im Rahmen einer Sanierung im Bestandsgebäude umgesetzt werden. Dabei beträgt das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen 2.000 € für folgende Gegenstände:

Anlagentechnik (außer Heizung)

  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme- / Kälterückgewinnung;
  • bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11;
  • bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung; Klimaanlagen
  • bei Nichtwohngebäuden: Einbau energieeffizienter Beleuchtungssysteme.

Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern, von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, das erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 25 Prozent einbindet. Beispiele hierfür sind Wärmepumpen und Biomasseheizungen.

Hinweis: Gebrauchte Anlagentechniken sind nicht förderfähig.

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung / Aufbereitung von Vorhangfassaden;
  • Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren;
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.
Förderung im Hinblick auf das EU-Beihilferecht (De-Minimis oder AGVO)
Die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Für Ihr Unternehmen bedeutet das, dass Sie keine bereits erhaltenen Förderungen angegeben müssen.
Bekommen auch große Unternehmen oder Filialisten eine Förderung?
Sowohl kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch große Unternehmen (Nicht-KMU) können Fördermittel erhalten. Aufgrund der Beihilfefreiheit in dem BEG-Förderprogramm ist kein Nachweis über bereits erhaltene Förderungen zu erbringen.

Damit profitieren ebenso große Unternehmen mit mehreren Unternehmensbeteiligungen, Einzelhändler oder auch Filialisten von diesem Förderprogramm.

Kann Lüftungstechnik über Contracting finanziert werden?
Grundsätzlich ist Contracting möglich. Der Contractor muss den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informieren.
Ist eine Förderung für die Sanierung der Lüftungsanlagen mittels Leasing oder Mietkauf möglich?
Diese Finanzierungsformen sind möglich, aber nur bedingt zu empfehlen, denn aufgrund der Laufzeit kommt es oft zu einer Minderung der Fördersumme. Die aufgeführten Ausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Auszahlungen im Bewilligungszeitraum geleistet werden. Finanzierungsraten, die z.B. beim Mietkauf oder Leasing anfallen und nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes liegen, sind nicht zuwendungsfähig.
Fördermittelmanagement mit ecogreen
Warum benötige ich die Fördermittel-Experten von ecogreen?

Für einen Zuschuss aus dem Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ stellen Unternehmen einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das nachstehende Förderverfahren, weist eine Vielzahl von Fallstricken auf, die selbst nach Erhalt des Förderbescheides noch zum Scheitern der Förderung führen können. Zusätzlich ist ein zugelassener Energieexperte für die Begleitung notwendig – die Energieexperten von ecogreen haben alle erforderlichen Zulassungen.

Mit dem Know-how der Fördermittel-Experten von ecogreen vermeiden Sie Fehler. Zusätzlich sparen Sie Zeit und gehen kein Risiko ein, denn ohne Förderbescheid entstehen Ihnen keine Kosten.

Was kostet die Fördermittelberatung von ecogreen?
Neben einer kostenlosen Ersteinschätzung erhalten Sie ein Angebot über unsere Beratungsdienstleistung. Die Höhe der Dienstleistung wird anhand des Projektumfangs bemessen.
Wie viel Zeit habe ich für die Ausführung der bewilligten Maßnahmen?

Für die Umsetzung der Maßnahme und Zahlung der Rechnungen haben Sie 24 Monate ab Erhalt des Zuwendungsbescheids Zeit (Bewilligungszeitraum).

Wie ist der Ablauf der Förderung, wenn ich mein Bestandsgebäude saniere?

Förderung ist mit den Fördermittel-Experten von ecogreen ganz einfach – Auf unserer so funktioniert’s-Seite finden Sie den gesamten Ablauf sowie eine Übersicht aller relevanten Fragen zur Förderung.

Sie möchten lieber ein persönliches Gespräch? Dann erreichen Sie uns unter 04221 45776-90.

WICHTIG ZU WISSEN: Der Antrag für die Förderung ist grundsätzlich vor der Bestellung der Anlagentechnik zu stellen.