EEW Modul 4 · Basisförderung für KMU
Förderung für Faserlaser in Unternehmen
Der Austausch oder die energetische Optimierung einer industriellen Laserschneidanlagen mit Festkörper- und/oder Diodenlasern kann förderfähig sein. Entscheidend sind nicht nur Laserart und Anschlussleistung, sondern auch Produktionsleistung, Betriebsstunden, Nebenaggregate und die nachweisbare Energieeinsparung gegenüber dem Ausgangszustand.
✓ Bis zu 15 % Förderung für kleine Unternehmen
✓ Für Ersatzinvestitionen und umfassende Prozessoptimierungen
✓ Individuelle Prüfung von Bestandsanlage, Neuanlage und Einsparung
Welche Faserlaser können gefördert werden?
Automatisierte Faserlaser-Bearbeitungszellen
Laserquelle, Prozesskälte und Absaugung
Energieeffiziente Faserlaser-Schneidanlagen
Über die Basisförderung der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW-Förderung), Modul 4 können energieeffiziente Faserlaser-Schneidanlagen gefördert werden. Förderfähig sind Laserschneidanlagen mit Festkörper- oder Diodenlaser, wenn sie eine bestehende Laser-, Plasma- oder Wasserstrahlschneidanlage ersetzen.
Die Bestandsanlage muss grundsätzlich seit mindestens fünf Jahren im Unternehmen eingesetzt, im Eigentum des Antragstellers und noch funktionsfähig sein. Durch den Austausch muss der jährliche Endenergiebedarf um mindestens 15 % sinken. Die Basisförderung richtet sich ausschließlich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Kleine Unternehmen erhalten bis zu 15 %, mittlere Unternehmen bis zu 10 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten.
Welche Laserarten sind in der Basisförderung relevant?
Faserlaser zählen zu den Festkörperlasern und können deshalb bei Laserschneidanlagen grundsätzlich die technischen Voraussetzungen der EEW Modul 4 Basisförderung erfüllen. CO₂-Laserschneider fallen dagegen nicht unter diese Förderlogik, da die Basisförderung für neue Laserschneidanlagen Festkörper- oder Diodenlaser voraussetzt.
Andere Laseranwendungen, beispielsweise zum Schweißen, Markieren, Bohren oder Strukturieren, sind nicht automatisch nach denselben Vorgaben förderfähig. Hier müssen der konkrete Produktionsprozess, die Energieeinsparung und ein möglicher anderer Förderweg individuell geprüft werden.
Für wen kommt die Förderung infrage?
ecogreen arbeitet ausschließlich B2B-orientiert mit Unternehmen, Gewerbe, Industrie, Investoren, Betreibern von Nichtwohngebäuden, Herstellern, Anlagenbauern und technischen Systemanbietern. Privatpersonen, Eigenheime und private Wohngebäude gehören nicht zur Zielgruppe.
So funktioniert's
Wichtig: Der Antrag sollte vor Bestellung, Beauftragung oder Maßnahmenbeginn geprüft werden, damit keine Förderchancen gefährdet werden.
Den gesamten Prozess schildern wir auf dieser → Übersicht nochmal ausführlich.
Projekt schildern
Sie beschreiben Ihr Vorhaben kostenfrei und unverbindlich.
Förderfähigkeit prüfen und Antrag stellen
ecogreen prüft die Voraussetzungen, ordnet das passende Förderprogramm ein und begleitet die Antragstellung.
Bescheid, Umsetzung und Auszahlung
Nach Erhalt des Förderbescheids begleiten wir die weiteren Schritte bis zur Auszahlung.
Welche Voraussetzungen gelten für die Förderung von Faserlasern?
Ein Faserlaser ist nicht automatisch förderfähig. Entscheidend ist, ob die technischen und energetischen Voraussetzungen der Förderung erfüllt und nachvollziehbar nachgewiesen werden können.
Bestandsanlage und Ausgangszustand
Für die Bewertung muss klar sein, welche Anlage ersetzt wird und wie hoch deren Energieverbrauch ist. Fehlende Verbrauchsdaten können durch Messwerte oder belastbare Herstellerangaben ergänzt werden.
Produktionsleistung und Zeitstudien
Alter und neuer Faserlaser müssen anhand einer vergleichbaren Produktionsaufgabe bewertet werden. Relevant sind zum Beispiel Stückzahl, Material, Blechstärke und Bearbeitungszeit.
CO₂-Laser durch Faserlaser ersetzen
Der Austausch eines bestehenden CO₂-Lasers gegen einen Faserlaser kann förderfähig sein. Entscheidend ist die nachweisbare Endenergieeinsparung im realen Produktionsbetrieb.
Laserquelle und Nebenaggregate
Zur energetischen Betrachtung gehören neben der Laserquelle auch Prozesskälte, Absaugung, Filtertechnik und Steuerung. Maßgeblich ist der Energiebedarf des Gesamtsystems.
Energieeinsparung nachweisen
Für die Basisförderung muss die erforderliche Endenergieeinsparung von mindestens 15 % nachvollziehbar belegt werden. Dafür braucht es einen belastbaren Vergleich von Bestands- und Neuanlage.
Schneidanlage durch Faserlaser ersetzen?
ecogreen prüft kostenfrei, ob der geplante Austausch förderfähig ist und welche technischen Daten für die Bewertung benötigt werden.
FAQ Faserlaser-Förderung
Im EEW Modul 4 Basisförderung können kleine Unternehmen bis zu 15 % und mittlere Unternehmen bis zu 10 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten erhalten.
Voraussetzung ist, dass eine förderfähige Bestandsanlage ersetzt wird und der jährliche Endenergiebedarf um mindestens 15 % sinkt. Die Förderung richtet sich ausschließlich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Für die Förderung muss der neue Faserlaser als Laserschneidanlage mit Festkörper- oder Diodenlaser ausgeführt sein. Er muss eine bestehende Laser-, Plasma- oder Wasserstrahlschneidanlage mit vergleichbarem Einsatzzweck ersetzen.
Die Bestandsanlage muss seit mindestens fünf Jahren im Unternehmen eingesetzt, im Eigentum des Antragstellers und noch voll funktionsfähig sein. Außerdem muss der jährliche Endenergiebedarf durch den Austausch um mindestens 15 % sinken. Dieser Nachweis ist von einem gelisteten Energieeffizienz-Experten zu bestätigen.
Förderfähig ist der Austausch einer bestehenden Laser-, Plasma- oder Wasserstrahlschneidanlage durch eine neue Faserlaser-Schneidanlage. Entscheidend ist, dass beide Anlagen einen vergleichbaren Bearbeitungszweck erfüllen und die neue Anlage die technischen Förderanforderungen einhält.
Der Austausch einer anderen Bearbeitungstechnologie, zum Beispiel einer Säge, gegen einen Faserlaser fällt dagegen nicht unter diese Basisförderung.
Nein. Über die EEW Modul 4 Basisförderung ist ein zusätzlicher Faserlaser oder eine reine Erstinvestition ohne Austausch einer bestehenden Anlage nicht förderfähig.
Voraussetzung ist der Ersatz einer vorhandenen Laser-, Plasma- oder Wasserstrahlschneidanlage. Eine reine Kapazitätserweiterung durch einen zusätzlichen Faserlaser fällt daher nicht unter diesen Förderweg.
Nein. Die EEW Modul 4 Basisförderung für Faserlaser-Schneidanlagen richtet sich ausschließlich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Große Unternehmen können diesen Förderweg nicht nutzen.
Ein Wechsel in die Premiumförderung ist für eine einzelne Faserlaser-Schneidanlage grundsätzlich ausgeschlossen, da Laserschneidanlagen ausdrücklich der Basisförderung zugeordnet sind. Nur wenn die Anlage ein untergeordneter Bestandteil eines größeren, technisch zusammenhängenden Optimierungsprojekts ist, kann im Einzelfall eine Ausnahme geprüft werden.
Ja. Prozesskälte, Absaugung, Automatisierung und weitere notwendige Nebenaggregate können mitgefördert werden, wenn sie technisch unmittelbar zur geförderten Faserlaser-Schneidanlage gehören und dem Gesamtsystem eindeutig zugeordnet werden können.
Bei der Prozesskälte gelten zusätzliche Anforderungen an das eingesetzte Kältemittel. Dieses darf grundsätzlich einen GWP von maximal 150 aufweisen. Auch notwendige Steuerungs-, Regelungs-, Installations- und Planungsleistungen können Bestandteil der förderfähigen Nettoinvestitionskosten sein.
Weitere Antworten rund um Fördermittel und die Zusammenarbeit mit ecogreen finden Sie in unseren Häufigen Fragen (FAQ)