Fördermittel für Klimaanlagen
Vielfältige Förderprogramme für Klimaanlagen im Überblick
Unternehmen, die eine Klimaanlage neu anschaffen oder ihre Klimatechnik sanieren bzw. ersetzen, können staatliche Zuschüsse erhalten. Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist es möglich, dass Unternehmen Ihre Bestandsgebäude mit effizienten Klimaanlagen sanieren können. Dabei haben Sie kein Risiko, denn ohne Zuwendungsbescheid entstehen Ihnen keine Kosten. Wir betreuen Sie ganzheitlich und deutschlandweit.
Unsere Fördermittel-Experten unterstützen Sie bei der Fördermittelbeschaffung für Ihre Klimatechnik im Büro, Einzelhandel, Freizeiteinrichtungen oder Hotels u.v.m.
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- 15 % Förderung für Klimaanlagen in Bestandsgebäuden.
- Erhalten Sie die Förderung als Direktzuschuss.
- Neuanlagen sind auch förderfähig.
- Förderung ist unabhängig von der Unternehmensgröße (KMU / Nicht-KMU).
- Beihilfefrei – Kein Nachweis über schon erhaltene Förderung (z. B. De-Minimis) nötig.
Ohne Risiko
Wertvolles Know-how
Ganzheitliche Betreuung
Weitere Förderprogramme für Klimaanlagen
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Wir unterstützen Sie in Ihrem Projekt. Für eine kostenfreie Ersteinschätzung rufen Sie uns einfach an.
oder per E-Mail: beg@ecogreen-gruppe.de
Was wird in der Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG im Bereich Klimaanlagen gefördert?
Unabhängig vom Kältemittel werden Neuanlagen und Sanierungen von leistungsgeregelten Kompressionskälteanlagen bzw. Klimaanlagen gefördert.
Wichtig ist, dass es sich bei der Maßnahme um eine Sanierung oder Neuanlage im Bestandsgebäude handelt. Klimaanlagen werden nur in Nichtwohngebäuden gefördert.
Wie hoch ist die Förderung für Klimaanlagen im Bestandsgebäude?
Der Fördersatz für Klimaanlagen beträgt 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Fördermittel-Experten empfehlen für eine gewinnbringende Förderung Projekte ab einer Nettoinvestitionssumme von 20.000 Euro netto inkl. Montage und Nebenarbeiten.
Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen im Bereich Anlagentechnik und Gebäudehülle (außer Heizung) sind gedeckelt auf 500 Euro/m² pro Kalenderjahr und Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen).
Können Klimaanlagen für einen Neubau gefördert werden?
In der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen wird der Neubau von Gebäuden nicht gefördert. Das Förderprogramm umfasst lediglich die Sanierung von Bestandsgebäuden. Es kann aber in einem Bestandsgebäude eine Klimaanlage als Neuanlage nachgerüstet und gefördert werden.
Der Neubau einer Lüftungsanlage kann unter der Bedingung des Prozesseinsatzes gefördert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft. Alternativ überprüfen die Fördermittel-Experten Ihr Vorhaben auf Förderfähigkeit, senden Sie uns dazu einfach das Angebot per E-Mail zu.
Welche Voraussetzungen sind bei der Förderung für eine Klimaanlage zu erfüllen?
Zur erfolgreichen Förderung einer Klimaanlage im Förderprogramm Einzelmaßnahmen (BEG-EM) muss es sich in erster Linie um ein gewerbliches Bestandsgebäude (Nichtwohngebäude) handeln. Des Weiteren müssen die Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrade je nach Anlagentyp vorgegebenen Werten entsprechen.
Für wassergeführte Klimasysteme (z. B. Kaltwassersatz) ist zusätzlich der Nachweis eines hydraulischen Abgleichs erforderlich.
Wann darf ich die Klimaanlage bestellen und wie ist der Ablauf?
Um die Fördergelder für die geplante Maßnahme der Klimaanlage zu erhalten ist hier ein besonders Vorgehen zu berücksichtigen.
- Sie nehmen mit uns Kontakt auf und wir besprechen die Maßnahme. Wir übernehmen als Energie-Effizienz-Experte/-Expertin (EEE) die Erstellung einer Technischen Projektbeschreibung (TPB) und bereiten alles soweit möglich vor.
- Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen. Hier ist das Hauptgewerk z. B. die LED – Beleuchtung ausreichend. Nebenarbeiten können auch später beauftragt werden.
- Online-Antrag wird gestellt.
- Empfang des Zuwendungsbescheides nach Bewilligung des Zuschusses durch das BAFA.
- Die Effizienzmaßnahme umsetzen. Hinweis: mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden.
- Nach Maßnahmenumsetzung den Technischen Projektnachweis (TPN) durch die ecogreen als Energie-Effizienz-Expertin/-Experten (EEE).
- Einreichung des Online-Verwendungsnachweises mit Angabe der TPN-ID durch die ecogreen.
Empfang der Auszahlung nach Prüfung durch das BAFA.
Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Jedoch weisen wir darauf hin, dass diese noch nicht abgerechnet werden. Die Planungskosten sind nur dann förderfähig, wenn sie in den Bewilligungszeitraum fallen.
Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?
Eine Voraussetzung zur Förderung ist die Verbesserung des energetischen Niveaus eines Bestandsgebäudes (nur Nichtwohngebäude), welches älter als 5 Jahre ist. Sofern das Investitionsvorhaben in Deutschland durchgeführt wird, sind folgende Empfänger antragsberechtigt:
Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
Antragsberechtigt sind auch Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.
Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist er nur dann antragsberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragsstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde.
Was ist ein Bestandsgebäude im Sinne der Förderung?
„Bestandsgebäude“ sind GEG-relevante Gebäude (früher EnEV), deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden, sind förderfähig.
Bei den Gebäuden handelt es sich um beheizte Gebäude ab +12°C. Unbeheizte Hallen oder Bereiche fallen nicht unter die Förderrichtlinie.
Pro Gebäude ist ein Förderantrag für eine neue Klimaanlage zu stellen. Falls sich in einem Standort unterschiedliche Gebäude befinden, dann muss pro Gebäude ein Förderantrag gestellt werden. Mehrere Einzelmaßnahmen können aber in einem Förderantrag pro Gebäude zusammengefasst werden.
Was wird alles im Förderprogramm Einzelmaßnahmen (BEG-EM) gefördert?
Anlagentechnik (außer Heizung)
- Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme- / Kälterückgewinnung;
- bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11;
- bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung; Klimaanlagen
- bei Nichtwohngebäuden: Einbau energieeffizienter Beleuchtungssysteme.
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern, von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, das erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 25 Prozent einbindet. Beispiele hierfür sind Wärmepumpen und Biomasseheizungen.
Hinweis: Gebrauchte Anlagentechniken sind nicht förderfähig.
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung / Aufbereitung von Vorhangfassaden;
- Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren;
- Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.
Förderung im Hinblick auf das EU-Beihilferecht (De-Minimis oder AGVO)
Kann Klimatechnik über Contracting finanziert werden?
Bekommen auch große Unternehmen oder Filialisten eine Förderung?
Damit profitieren ebenso große Unternehmen mit mehreren Unternehmensbeteiligungen, Einzelhändler oder auch Filialisten von diesem Förderprogramm.
Ist eine Förderung für die Sanierung der Klimatechnik mittels Leasing oder Mietkauf möglich?
Warum benötige ich die Fördermittel-Experten von ecogreen?
Für einen Zuschuss aus dem Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ stellen Unternehmen einen Antrag für den Direktzuschuss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das nachstehende Förderverfahren, weist eine Vielzahl von Fallstricken auf, die selbst nach Erhalt des Förderbescheides noch zum Scheitern der Förderung führen können. Zusätzlich ist ein zugelassener Energieexperte für die Begleitung notwendig – die Energieexperten von ecogreen haben alle erforderlichen Zulassungen.
Mit dem Know-how der Fördermittel-Experten von ecogreen vermeiden Sie Fehler. Zusätzlich sparen Sie Zeit und gehen kein Risiko ein, denn ohne Förderbescheid entstehen Ihnen keine Kosten.
Was kostet die Fördermittelberatung von ecogreen?
Wie viel Zeit habe ich für die Ausführung der bewilligten Maßnahmen?
Die Dauer der Befristung beträgt 36 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nicht möglich.
Wie ist der Ablauf der Förderung, wenn ich mein Bestandsgebäude saniere?
Sie möchten lieber ein persönliches Gespräch? Dann erreichen Sie uns unter 04221 45776-90.