Abwärmenutzung nach EnEfG mit ecogreen

Abwärmenutzung nach EnEfG: Pflichten, Wirtschaftlichkeit und Fördermöglichkeiten für Unternehmen

von | 19. Jan. 2026

Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sind Unternehmen erstmals verpflichtet, sich strukturiert mit der Vermeidung und Nutzung von Abwärme auseinanderzusetzen. Was lange als optionales Effizienzthema galt, ist heute ein klar geregelter Bestandteil der Energie- und Umweltcompliance.

Viele Unternehmen unterschätzen aktuell, dass sie bereits heute unter die Regelungen des EnEfG fallen und damit konkrete Handlungs- und Dokumentationspflichten haben.

Wer ist vom Energieeffizienzgesetz betroffen?

Das EnEfG richtet sich insbesondere an Unternehmen mit einem hohen Endenergieverbrauch:

  • Ab 2,5 GWh/a (Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre)
    → Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen
    → Frist: innerhalb von drei Jahren, i. d. R. nach Abschluss eines Energieaudits oder einer (Re-)Zertifizierung / EMAS
  • Ab 7,5 GWh/a
    → zusätzliche Anforderungen, u. a. Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems

Mit Überschreiten dieser Schwellen greifen unter anderem:

  • Pflichten zur Vermeidung und Reduzierung von Abwärme
  • die Prüfung einer Abwärmenutzung (technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar)
  • Melde- und Dokumentationspflichten zu Abwärmequellen

Ein wichtiger Punkt wird häufig missverstanden:

Das EnEfG verpflichtet zur Prüfung, nicht automatisch zur Umsetzung von Abwärmenutzungsmaßnahmen.

Die Nutzung von Abwärme ist an zwei Bedingungen geknüpft:

  • technisch möglich
  • wirtschaftlich zumutbar

In der Praxis bedeutet das:
Auch wenn eine Abwärmenutzung am Ende nicht umgesetzt wird, ist eine fachlich fundierte, nachvollziehbare Begründung zwingend erforderlich.

Diese Begründung sollte:

  • technisch belastbar sein
  • wirtschaftlich bewertet werden
  • sauber dokumentiert und prüfbar sein

Zusätzlich wichtig:
Die Meldepflicht für Abwärme endet nicht mit einer einmaligen Erfassung.
Stichtag ist jährlich der 31.03., Änderungen an bestehenden Abwärmequellen müssen ebenfalls gemeldet werden.

Bei der Bewertung von Abwärmenutzungsmaßnahmen genügt eine einfache ROI-Betrachtung den gesetzlichen Anforderungen in der Regel nicht mehr.

Das EnEfG verweist ausdrücklich auf die DIN EN 17463 (VALERI).
Entscheidend ist dabei der Kapitalwert über einen definierten Betrachtungszeitraum – nicht nur eine kurzfristige Amortisation.

In der Praxis zeigt sich jedoch häufig:

  • Fördermittel werden nicht berücksichtigt
  • Nutzungsdauern werden zu kurz angesetzt
  • wirtschaftliche Effekte werden verzerrt dargestellt

Das erhöht das Risiko, dass Abwärmemaßnahmen falsch eingeordnet oder vorschnell verworfen werden.

Eine methodisch saubere Bewertung schafft dagegen Rechtssicherheit – und eine belastbare Entscheidungsgrundlage.

Eine weit verbreitete Annahme lautet: Was gesetzlich gefordert ist, kann nicht gefördert werden.

Beim Thema Abwärme greift diese Logik jedoch zu kurz.

Auch wenn das EnEfG Pflichten zur Prüfung und Nutzung vorgibt, können Abwärmenutzungsmaßnahmen weiterhin förderfähig sein – beispielsweise über Programme wie die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW).

Entscheidend ist:

  • Trägt sich die Maßnahme kurzfristig selbst?
  • Oder ist eine Förderung erforderlich, um die Umsetzung wirtschaftlich darstellbar zu machen?

Gerade hier schafft eine frühzeitige Förderprüfung Klarheit – sowohl für Investitionsentscheidungen als auch für die rechtssichere Dokumentation im Rahmen des EnEfG.

Jetzt prüfen: fachlich, wirtschaftlich und förderseitig

Abwärme ist heute kein freiwilliges Effizienzthema mehr, sondern ein regulatorisch relevantes Handlungsfeld.
Unternehmen sind gut beraten, das Thema strukturiert und ganzheitlich anzugehen:

  • gesetzliche Pflichten verstehen
  • Wirtschaftlichkeit korrekt bewerten
  • Fördermöglichkeiten frühzeitig einbeziehen

ecogreen unterstützt Unternehmen dabei erfolgsabhängig – von der Einordnung der EnEfG-Pflichten über die fachliche Bewertung bis zur Fördermittelberatung.

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