Anzahlungs- oder Abschlagsrechnung bei der BEG-Förderung?
Aus der Praxis: Anzahlungs- vs. Abschlagsrechnung
Im Tagesgeschäft tauchen immer wieder Fragen zur korrekten Handhabung von Rechnungen im Fördermittelbereich. Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Anzahlungs- und Abschlagsrechnungen – ein Detail, das für die Förderfähigkeit entscheidend sein kann.
Was ist der Unterschied?
Eine Anzahlungsrechnung ist eine Vorauszahlung auf eine Leistung oder Lieferung, die noch nicht erbracht wurde. Zum Zeitpunkt der Zahlung wurden also noch keine Arbeiten ausgeführt und noch keine Waren oder Anlagen geliefert.
Eine Abschlagsrechnung bezieht sich dagegen auf Leistungen oder Lieferungen, die bereits ganz oder teilweise erbracht wurden. Genau dieser Unterschied ist bei der BEG-Förderung wichtig.
Anzahlungen können vor dem BEG-Antrag möglich sein
Eine echte Anzahlung beziehungsweise Vorauszahlung kann grundsätzlich auch vor der Antragstellung geleistet werden. Voraussetzung ist, dass mit den eigentlichen Arbeiten erst nach der Antragstellung begonnen wird.
Wichtig ist aus unserer Sicht eine saubere und eindeutige Dokumentation. Auf der Rechnung sollte deshalb klar erkennbar sein, dass es sich ausschließlich um eine Anzahlung oder Vorauszahlung handelt.
Zu diesem Zeitpunkt darf für den abgerechneten Betrag noch keine Leistung ausgeführt und keine Lieferung erfolgt sein.
Aus der Förderpraxis empfehlen wir deshalb:
- eindeutige Bezeichnung als „Anzahlungsrechnung“ oder „Vorauszahlung“
- keine bereits ausgeführten Arbeiten auf der Rechnung abrechnen
- keine bereits erfolgten Lieferungen abrechnen
- keine Bezeichnung als Abschlagsrechnung verwenden
- Rechnung und tatsächlicher Projektstand müssen übereinstimmen
Nur die Überschrift einer Rechnung ist dabei nicht entscheidend. Wenn bereits Leistungen erbracht oder Waren geliefert wurden, wird daraus nicht allein durch die Bezeichnung „Anzahlung“ eine reine Vorauszahlung.
Warum ist eine Abschlagsrechnung vor Antragstellung problematisch?
Bei einer Abschlagsrechnung wurde bereits ein Teil der vereinbarten Leistung erbracht oder eine Lieferung ist erfolgt.
In der BEG gilt der tatsächliche Beginn der Arbeiten oder die Leistung von Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen als Vorhabenbeginn. Erfolgt dieser vor der Antragstellung, kann dies förderschädlich sein.
Nach der Antragstellung kann das Vorhaben grundsätzlich auf eigenes Risiko begonnen werden. Die Förderzusage sollte dabei jedoch nicht mit einer Fördergarantie verwechselt werden.
Auch der Liefer-/Leistungsvertrag muss passen
Bei der BEG EM muss bereits vor der Antragstellung ein Liefer-/Leistungsvertrag geschlossen werden. Dieser muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage sowie das voraussichtliche Umsetzungsdatum enthalten.
Eine Anzahlung ersetzt diese Voraussetzung nicht.
Wer also vor dem Förderantrag bereits eine Vorauszahlung leisten möchte, sollte immer Vertrag, Rechnung und tatsächlichen Projektstatus gemeinsam betrachten.
Mehr dazu erklären wir ausführlich in unserem Beitrag „Liefer-/Leistungsvertrag in der BEG-Förderung“.
Anzahlung oder Abschlagsrechnung: kurz zusammengefasst
Anzahlung:
Geld wird gezahlt, obwohl die betreffende Leistung oder Lieferung noch nicht erfolgt ist.
Abschlagsrechnung:
Es werden bereits erbrachte Leistungen oder erfolgte Lieferungen ganz oder teilweise abgerechnet.
Für die BEG-Förderung kann genau diese Abgrenzung entscheidend sein. Gerade wenn vor der Antragstellung bereits Zahlungen vorgesehen sind, sollte deshalb genau geprüft werden, was tatsächlich abgerechnet wird.
Bei Fragen steht unser #teamecogreen gerne zur Seite! 💬
Häufige Fragen zu Anzahlungs- und Abschlagsrechnungen
Eine echte Anzahlung beziehungsweise Vorauszahlung kann grundsätzlich möglich sein, wenn mit den Arbeiten erst nach der Antragstellung begonnen wird. Der zugrunde liegende Liefer-/Leistungsvertrag muss zusätzlich die Anforderungen der BEG erfüllen.
Bei einer reinen Anzahlung wird für eine zukünftige Leistung oder Lieferung vorausgezahlt. Die betreffende Leistung darf deshalb noch nicht erbracht und die Lieferung noch nicht erfolgt sein.
Wir empfehlen eine eindeutige Bezeichnung als „Anzahlungsrechnung“ oder „Vorauszahlung“. Entscheidend ist jedoch nicht allein die Bezeichnung, sondern der tatsächliche Sachverhalt. Aber wenn dort Abschlagszahlung drauf steht, dann wird schnell "unterstellt", dass eine Leistung stattgefunden hat.
Eine Abschlagszahlung für bereits erbrachte Leistungen kann einen Vorhabenbeginn darstellen. Erfolgt dieser vor der Antragstellung, kann dies die Förderung gefährden.
Grundsätzlich kann nach Antragstellung auf eigenes Risiko mit der Umsetzung begonnen werden. Eine spätere Förderzusage ist zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht sichergestellt.
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