BAFA Kälteförderung endet nicht automatisch 2026
Die BAFA Kälte-Klima-Richtlinie läuft zum 31. Dezember 2026 aus. Für Unternehmen bedeutet das jedoch nicht, dass Fördermöglichkeiten für Kälte- und Klimaanlagen automatisch wegfallen. Je nach Einsatzbereich können auch weiterhin andere Förderprogramme infrage kommen.
Ein Förderprogramm endet, die Kälteförderung aber nicht automatisch
Die BAFA Kälte-Klima-Richtlinie ist seit vielen Jahren ein wichtiger Förderweg für energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen. Gefördert werden unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere stationäre Anlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln.
Die aktuelle Richtlinie ist jedoch bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Wer aktuell eine entsprechende Investition plant, sollte deshalb prüfen, ob ein Antrag noch innerhalb der bestehenden Kälte-Klima-Richtlinie sinnvoll und möglich ist.
Das Ende dieser Richtlinie bedeutet nicht, dass Unternehmen ab 2027 grundsätzlich keine Fördermöglichkeiten mehr für Kälte- und Klimaanlagen haben.
Entscheidend ist vielmehr, wo und wofür die Kälte eingesetzt wird.
Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden können weiterhin förderfähig sein
Geht es um die Klimatisierung eines bestehenden Büro-, Gewerbe- oder sonstigen Nichtwohngebäudes, kann die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG EM, weiterhin eine interessante Möglichkeit sein.
Über die BEG EM kann unter bestimmten Voraussetzungen auch energieeffiziente Kältetechnik zur Raumkühlung - Klimaanlage gefördert werden.
Das betrifft beispielsweise Unternehmen, die bestehende Klimaanlagen modernisieren oder durch effizientere Systeme ersetzen möchten.
Anders als bei der Kälte-Klima-Richtlinie steht hier nicht grundsätzlich die Verwendung eines nicht-halogenierten Kältemittels als zentrale Fördervoraussetzung im Mittelpunkt. Entscheidend sind unter anderem die energetischen Anforderungen an die Anlage und die Einordnung als Kältetechnik zur Raumkühlung eines Nichtwohngebäudes.
Damit kann eine Klimaanlage auch dann fördertechnisch interessant sein, wenn die Kälte-Klima-Richtlinie künftig nicht mehr zur Verfügung steht.
Ob die konkrete Anlage die technischen Fördervoraussetzungen erfüllt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.
Bei Prozesskälte gelten andere Fördermöglichkeiten
Ganz anders kann die Situation aussehen, wenn die erzeugte Kälte nicht hauptsächlich der Raumklimatisierung dient, sondern für einen Produktions- oder Verarbeitungsprozess benötigt wird.
Typische Beispiele finden sich in der Lebensmittelindustrie, der Produktion, in Kühlprozessen oder anderen industriellen Anwendungen.
In diesen Fällen kann die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft, kurz EEW, relevant sein.
Insbesondere im Rahmen der EEW Modul 4 Premiumförderung können Investitionen in energieeffiziente Prozesskälteanlagen unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Dabei reicht es allerdings nicht aus, lediglich eine vorhandene Kälteanlage gegen eine neue Anlage auszutauschen.
Entscheidend sind unter anderem der tatsächliche Prozessbezug, die energetische Verbesserung des Vorhabens sowie die Einhaltung der jeweiligen technischen Förderbedingungen.
Gerade bei Prozesskälte sollte deshalb bereits in einer frühen Planungsphase geprüft werden, ob und über welchen Förderweg das Projekt förderfähig sein kann.
Auch bei Industriekälte kommt es auf die Nutzung an
Der Begriff Industriekälte allein entscheidet noch nicht darüber, welches Förderprogramm infrage kommt.
Eine große Kälteanlage kann beispielsweise sowohl der Gebäudeklimatisierung als auch einem industriellen Prozess dienen.
Für die Fördermittelprüfung muss deshalb genau betrachtet werden, welchen Zweck die Anlage erfüllt und wo der überwiegende Energieeinsatz stattfindet.
Bei einer klassischen Prozessanwendung kann die EEW relevant sein. Dient die Kältetechnik dagegen der Raumkühlung eines bestehenden Nichtwohngebäudes, kann eine Einordnung über die BEG EM sinnvoll sein.
Diese Abgrenzung ist besonders wichtig, weil sich die technischen Anforderungen, Nachweise und Förderbedingungen der Programme deutlich unterscheiden.
Gewerbekälte lässt sich nicht pauschal einem Förderprogramm zuordnen
Auch bei Gewerbekälte muss genauer hingeschaut werden.
Kälteanlagen in Supermärkten, Lebensmittelbetrieben, Lagern oder anderen gewerblichen Anwendungen können sehr unterschiedliche Aufgaben übernehmen.
Deshalb lässt sich nicht allein anhand der Anlagenbezeichnung entscheiden, welches Förderprogramm passt.
Entscheidend sind unter anderem:
- der konkrete Einsatzzweck der Anlage
- der Gebäude- oder Prozessbezug
- die technische Ausführung
- die geplante Energieeinsparung
- der Zeitpunkt der Investition
- die jeweiligen Anforderungen des Förderprogramms
Gerade bei gemischten Anwendungen lohnt sich deshalb eine individuelle Prüfung.
BEG oder EEW: Der Einsatzzweck wird noch wichtiger
Mit dem Auslaufen der Kälte-Klima-Richtlinie wird die richtige Einordnung von Kälteprojekten noch wichtiger.
Vereinfacht lässt sich die Förderlandschaft so unterscheiden:
Klimaanlagen und Kältetechnik zur Raumkühlung in Nichtwohngebäuden:
Hier kann insbesondere die BEG EM relevant sein.
Prozesskälte in Produktion und Industrie:
Hier kann insbesondere die EEW relevant sein.
Gewerbe- und Industriekälte mit unterschiedlichen Nutzungen:
Hier muss geprüft werden, welcher Einsatzzweck überwiegt und welches Förderprogramm zur konkreten Anlage passt.
Unternehmen sollten Fördermöglichkeiten frühzeitig prüfen
Bei Kälte- und Klimaprojekten sollte die Fördermittelprüfung möglichst früh erfolgen.
Das gilt insbesondere, wenn Unternehmen aktuell überlegen, noch die bestehende Kälte-Klima-Richtlinie zu nutzen oder eine Investition für 2027 und die Folgejahre planen.
Welcher Förderweg sinnvoll ist, hängt unter anderem von der Nutzung der Anlage, dem technischen Konzept, dem Investitionszeitpunkt und den konkreten Förderbedingungen ab.
Eine Prüfung sollte deshalb erfolgen, bevor verbindliche Bestellungen oder Beauftragungen vorgenommen werden, die für das jeweilige Förderprogramm problematisch sein könnten.
Kälteförderung bleibt auch nach 2026 ein wichtiges Thema
Das Ende der Kälte-Klima-Richtlinie ist eine Veränderung der Förderlandschaft, aber nicht automatisch das Ende der Förderung energieeffizienter Kälte- und Klimaanlagen.
Für Klimaanlagen in bestehenden Nichtwohngebäuden können weiterhin Fördermöglichkeiten über die BEG EM bestehen.
Bei Prozesskälte, Produktionskälte und industriellen Anwendungen kann dagegen die EEW eine wichtige Rolle spielen.
Entscheidend ist deshalb künftig noch stärker die Frage:
Wofür wird die Kälte tatsächlich benötigt und welches Förderprogramm passt zu diesem Einsatzzweck?
ecogreen prüft gewerbliche Kälte-, Klima- und Prozesskälteprojekte individuell und herstellerneutral. Auf Basis der Projektdaten prüfen wir, welche Fördermöglichkeiten grundsätzlich infrage kommen und ob eine Fördermittelbeschaffung für das geplante Vorhaben wirtschaftlich sinnvoll ist.
Die Fördermittelabschätzung ist kostenfrei.
Fragen zur BAFA-Kälte-Klima-Richtlinie
Die aktuelle BAFA-Kälte-Klima-Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Unternehmen mit geplanten Investitionen in Kälte- und Klimaanlagen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob eine Förderung nach der bestehenden Richtlinie noch infrage kommt.
Ja. Für energieeffiziente Kältetechnik - Klimaanlagen zur Raumkühlung in bestehenden Nichtwohngebäuden kann weiterhin die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG EM, infrage kommen. Ob eine konkrete Anlage förderfähig ist, hängt von den technischen Voraussetzungen und dem jeweiligen Vorhaben ab.
Bei Kälteanlagen, die überwiegend für Produktions-, Verarbeitungs- oder andere industrielle Prozesse eingesetzt werden, kann die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft, kurz EEW, relevant sein. Entscheidend sind unter anderem der Prozessbezug, die energetische Verbesserung und die technischen Fördervoraussetzungen.
Die BEG EM übernimmt nicht die grundsätzliche Vorgabe der Kälte-Klima-Richtlinie, ausschließlich nicht-halogenierte Kältemittel einzusetzen. Für die Förderung gelten jedoch eigene technische Effizienzanforderungen. Zusätzlich müssen die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben für Kältemittel eingehalten werden.
Möglichst frühzeitig und vor einer verbindlichen Bestellung oder Beauftragung. Welcher Zeitpunkt für den Förderantrag maßgeblich ist, hängt vom jeweiligen Förderprogramm ab. Eine frühzeitige Prüfung verhindert, dass ein grundsätzlich förderfähiges Vorhaben durch einen zu frühen Projektstart problematisch wird.
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