Energiekonzepte und Energieaudits für Unternehmen

Energiekonzepte für Unternehmen nach DIN 16247 – Energieaudits

von | 26. Feb 2015

Als unabhängige Energieberater haben wir uns seit Bekanntmachung der Änderung des Energiedienstleistungsgesetztes EDL-G) §8 intensiv mit der Thematik auseinander gesetzt und können Ihnen nun unser Know-How zur Energie-Auditierung von großen Unternehmen (sogn. Nicht-KMU) zur Verfügung stellen. Eine unserer Spezialisierungen liegt hierbei auch bei der Auditierung von Unternehmen mit einer Vielzahl von ähnlich gearteten Standorten, auch genannt Multi-Site Verfahren.

Sprechen Sie uns an!

Sollten Sie von der Änderung des EDL-G noch nichts mitbekommen haben oder möchten die Änderung noch einmal nachlesen – wir haben für Sie die wesentlichen Eckdaten noch einmal zusammengefasst:

Die Neuverabschiedung des Energiedienstleistungsgesetzt (EDL-G) im Frühjahr dieses Jahres wird Unternehmen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind, zu einem Energieaudit bis zum 05. Dezember 2015 verpflichtet. Die Anforderungen an das Energieaudit ist in der DIN EN 16247-1 geregelt. Die KMU-Richtlinie definiert die Grenze für KMU bei:

  • Weniger als 250 Vollzeitbeschäftigte und
  • Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. €, oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. €.

Bisher wurde die Änderung des aktuellen EDL-G noch nicht gesetzeswirksam vollzogen. Da die geplante Umsetzung bereits im Juli 2014 bekannt gemacht wurde, beträgt der Zeitraum bis zur ersten Prüfung und somit die maximale Umsetzungszeit nur bis zum 05. Dezember 2015. Ein solches Energieaudit muss daraufhin gesetzlich alle vier Jahr nachweisbar durchgeführt werden.

Zu auditieren ist dabei das komplette Unternehmen mit allen energierelevanten Anlagen, Gebäude und Produktionsprozesse und kann nur von fachkundigem und unabhängigem Personal vorgenommen werden. Eine Alternative zu den Energieaudits stellt eine Zertifizierung des Unternehmens nach DIN EN ISO 50001 (Energiemanagementsystem) oder nach EMAS (Umweltmanagement) dar.

Unternehmen, die ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Durchführung eines Energieaudits bzw. Energiemanagementsystems nicht fristgerecht nachkommen, erhalten eine Verwaltungsstrafe von bis zu 50.000 Euro. Das Begleichen der Strafe entbindet sie nicht von ihren Verpflichtungen.

Gerne unterstützen wir Sie als unabhängige Energieberater bei der Umsetzung der Anforderung durch das Energiedienstleistungsgesetzes.

Sollten Sie weiterführende Fragen haben, können Sie uns selbstverständlich gern kontaktieren.

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