Gebäudeautomation ab 2025: Was sich bei der Förderung ändert und warum jetzt Handlungsbedarf besteht

Gebäudeautomation ab 2025: Was sich bei der Förderung ändert und warum jetzt Handlungsbedarf besteht

von | 1. Okt 2024

Zum 31. Dezember 2024 tritt eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft: Nichtwohngebäude müssen mit einer Gebäudeautomation ausgestattet werden. Diese Neuerung basiert auf der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) und soll dazu beitragen, den Energieverbrauch von Gebäuden zu optimieren, indem intelligente Steuerungs- und Überwachungstechnologien verpflichtend eingeführt werden.

 

Was fordert das neue Gebäudeenergiegesetz ab 2025?

Laut dem neuen § 71a GEG müssen alle Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW bis Ende 2024 mit einem System zur Gebäudeautomation ausgerüstet werden.

Für Bestandsgebäude gibt es Nachrüstpflichten. Verfügt ein Nichtwohngebäude bereits über eine Gebäudeautomation mit dem Automatisierungsgrad B, müssen bis Ende des Jahres interoperable Systeme geschaffen werden, die eine Kommunikation zwischen den verschiedenen gebäudetechnischen Komponenten ermöglichen.

 

Unterschied Neubau und Bestandsgebäude:

Der Automatisierungsgrad B bei der Gebäudeautomation ist nur für Neubauten relevant. Bei Bestandsgebäuden, die bereits diesen Automatisierungsgrad erreichen, sind ergänzende Anforderungen festgelegt.

Bestandsgebäude müssen mit Monitoringtechnik und einem Energiemanagementsystem (Verantwortliche Person gemäß Abs. 2) ausgestattet sein. Falls diese Technik im Bestandsgebäude noch nicht vorhanden ist, ist eine Nachrüstung erforderlich.

 

Welche Auswirkungen hat dies auf die Förderung im Rahmen des BEG?

Die BEG unterstützt bereits jetzt Investitionen in energieeffiziente Gebäudetechnik, darunter auch Gebäudeautomationssysteme. Doch was ändert sich durch die neuen Regelungen?

  • Mindestanforderungen werden nicht mehr gefördert: Nach dem 31.12.2024 sind Systeme, die nur die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen, nicht mehr förderfähig. Da die Gebäudeautomation für große Nichtwohngebäude dann Pflicht wird, fallen einfache Automationslösungen, die die Anforderungen des § 71a GEG erfüllen, aus der Förderung heraus.

  • Förderung nur für fortschrittliche Systeme: Gefördert werden künftig nur noch innovative Gebäudeautomationssysteme, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Dies betrifft beispielsweise Systeme, die den Automatisierungsgrad A erreichen oder fortschrittliche Funktionen wie Smart-Grid-Anbindungen, intelligentes Lastmanagement oder die Integration erneuerbarer Energien bieten. Je besser die Automationslösungen den Energieverbrauch optimieren, desto wahrscheinlicher ist eine Förderung.

 

Welche Schritte sollten Gebäudebetreiber jetzt unternehmen?

  • Bestehende Systeme überprüfen: Wenn noch keine Automationslösungen vorhanden sind, muss bis zum 31.12.2024 nachgerüstet werden. Bei Gebäuden mit bestehenden Automationssystemen der Kategorie B muss sichergestellt werden, dass diese Systeme interoperabel sind und miteinander kommunizieren können.

  • Frühzeitige Beratung und Antragstellung: Da die Anforderungen an die Förderung steigen werden, empfiehlt es sich, frühzeitig die Beratung von Energieexperten oder Fachleuten im Bereich Gebäudeautomation in Anspruch zu nehmen. Sie können bei der Antragstellung helfen und die Förderfähigkeit der geplanten Maßnahmen sicherstellen.
  • Modernisierungen planen: Wer nach dem 31.12.2024 eine Modernisierung oder Erweiterung seiner Gebäudeautomation plant, sollte auf zukunftssichere Lösungen setzen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Das verbessert nicht nur langfristig die Energieeffizienz, sondern es bestehen auch höhere Chancen, von den Förderprogrammen der BEG zu profitieren.

 

Die kommenden Änderungen im Bereich der Gebäudeautomation durch das GEG bedeuten nicht nur höhere Anforderungen an Nichtwohngebäude, sondern auch eine Anpassung der Förderkriterien im Rahmen der BEG. Da einfache Automationssysteme künftig nicht mehr förderfähig sind, sollten Gebäudebetreiber jetzt handeln, um rechtzeitig die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und gleichzeitig noch von attraktiven Förderungen zu profitieren.

 

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