Novelle Energiedienstleistungsgesetz

Novelle Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) in Kraft getreten

von | 3. Dez 2019

Dieses Jahr hat es die Unternehmen nicht nur wegen des Wiederholungsaudits bewegt, vielmehr ging es um die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes die die Unternehmen erwarteten. Die Änderung zum EDL-G wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 26. November 2019 in Kraft. Was Unternehmen jetzt beachten müssen, fassen wir für Sie zusammen.

Die wichtigsten Fakten zur Novelle des Energiedienstleistunggesetzes (EDL-G)

Bagatellgrenze: Laut der Gesetzgebung sind große Unternehmen (Nicht-KMU) zu einem Energieaudit verpflichtet. Diese haben nun mit der Änderung die Möglichkeit auf ein vereinfachtes Verfahren. Für Nicht-KMU mit einem Jahresgesamtenergieverbrauch von unter 500.000 Kilowattstunden bedeutet das, dass Sie Ihre Angaben zu Energieverbräuchen über eine vereinfachte Online-Erklärung abgeben. Alle großen Unternehmen, die über dieser Bagatellgrenze liegen sind dazu verpflichtet alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen.

Online-Erklärung: In einer Online-Erklärung müssen energieauditpflichtige Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Eckdaten des Audits melden. Diese Erklärung ist an eine zweimonatige Frist nach Abschluss des Energieaudits gebunden. Alle Unternehmen, die zwischen den 26. November und 31. Dezember ein Energieaudit abgeschlossen haben, dürfen die Online-Erklärung bis zum 31. März 2020 einreichen. Weitere Informationen sowie das Online-Portal finden Sie auf der Website des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Wiederholungsaudit: Die Änderungen der Novelle gelten nicht für die Wiederholungsaudits, die vor dem 26. November 2019, dem Inkrafttreten des novellierten EDL-G, abgeschlossen wurden. Somit gilt auch nicht die Bagatellgrenze.

Registrierungs- und Fortbildungspflicht für Energieauditoren: Um die Qualität der Energieaudits sicher zu stellen müssen die Auditoren ihre Ausbildung nachweisen und regelmäßig auffrischen.

Energiemanagementsysteme: Unternehmen, die nach ISO 50001 oder EMAS zertifiziert sind, müssen kein verpflichtendes Energieaudit durchführen und auch keine Online-Erklärung abgeben. Sofern ein Unternehmen mit mehreren Standorten mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs durch ein Energie- und/oder Umweltmanagementsystem abdeckt, ist es ebenfalls freigestellt.

Sie haben Fragen rund um das Thema Energieaudit 2019 und den aktuellen Änderungen der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G)? Dann sprechen Sie uns gerne an!

Bildlizenz:
© Urheber: vgstudio – adobestock | ID: 245388962