LED bereits verbaut? Warum vorhandene LED kein Ausschluss für eine neue Förderung sind
Viele Unternehmen gehen davon aus: Wenn bereits LED installiert ist, gibt es keine Förderung mehr.
Diese Annahme ist so aber nicht richtig. Gerade im Bereich von Nichtwohngebäuden (NWG) kann die Modernisierung der Innenbeleuchtung weiterhin förderfähig sein – unter klar definierten Voraussetzungen.
Der Grundsatz: BEG EM fördert Modernisierung, nicht nur den Erstumstieg auf LED
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) unterstützt Maßnahmen an Bestandsgebäuden, wenn sie das energetische Niveau verbessern und die technischen Mindestanforderungen (TMA) erfüllen.
Wichtig dabei: Die Förderung ist nicht auf den Wechsel „von Altbeleuchtung auf LED“ beschränkt. Auch eine Modernisierung bestehender LED-Systeme kann förderfähig sein – sofern eine nachweisbare Effizienzsteigerung erreicht wird.
Die BAFA-FAQ bestätigen ausdrücklich: Die Modernisierung der Innenbeleuchtung in Nichtwohngebäuden gilt als förderfähige Einzelmaßnahme.
Schon vorhandene LED sind also kein automatischer Ausschluss.
Was ist bei der Beleuchtung in Nichtwohngebäuden konkret förderfähig?
Die Förderrichtlinie nennt ausdrücklich den Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme als förderfähige Maßnahme.
Zu den technischen Mindestanforderungen zählen unter anderem:
- Systemlichtausbeute
- ≥ 140 lm/W bei LED-Lichtbandleuchten
- ≥ 120 lm/W bei allen anderen Beleuchtungssystemen
- Lichtstromerhalt
- z. B. ≥ 80 % (L80) bei 50.000 Betriebsstunden
- Umfang der Maßnahme
- Förderfähig ist der komplette Leuchtentausch inkl. Nebenarbeiten
- Nicht förderfähig: reine Retrofit- oder Ersatzlampen für bestehende Leuchten
Zusätzlich relevant ist der Bezug zum Gebäudeenergiegesetz (GEG). Nicht förderfähig sind u. a.:
- Sicherheits- und Fluchtwegbeleuchtung
- Außenbeleuchtung
- Warenausleuchtung
- Beleuchtung in unbeheizten Bereichen
- reine Prozessbeleuchtung
Was bedeutet „Verbesserung des energetischen Niveaus“ bei LED-Beleuchtung?
Die BEG EM verlangt eine Erhöhung der Energieeffizienz. Bei Beleuchtungsmaßnahmen bedeutet das in der Praxis geringerer Stromverbrauch bei gleicher oder besserer Lichtqualität durch z.B.:
- effizientere Leuchten
- optimierte Betriebsgeräte
- Einsatz von Steuerungs- und Regelungstechnik (z. B. Präsenz- oder Tageslichtregelung)
Entscheidend ist: Die Effizienzverbesserung muss fachlich nachvollziehbar dokumentiert werden.
Achtung Doppelförderung: Was ist erlaubt – und was nicht?
Grundsätzlich gilt: Für dieselbe Maßnahme bzw. dieselben förderfähigen Ausgaben darf keine BEG-Förderung bereits genutzt worden sein.
Die BEG existiert erst seit 2021. Frühere Förderprogramme (z. B. Querschnittstechnologien) sind nicht automatisch förderschädlich.
Entscheidend ist:
- Wurde damals dieselbe Maßnahme bzw. derselbe Umfang gefördert?
- Oder handelt es sich jetzt um eine neue, klar abgrenzbare Modernisierung mit zusätzlicher Effizienzsteigerung?
Ist die Maßnahme sauber abgegrenzt und technisch begründet, liegt in der Regel keine unzulässige Doppelförderung vor.
Fazit: LED-Upgrade kann förderfähig sein – auch bei bestehender LED-Beleuchtung
Eine Förderung der Modernisierung der Innenbeleuchtung in Nichtwohngebäuden ist grundsätzlich möglich, wenn:
- die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden,
- die Maßnahme die Energieeffizienz nachweislich erhöht,
- keine BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme bzw. dieselben Ausgaben bereits genutzt wurde.
Gerade wenn in der Vergangenheit bereits Fördermittel eingesetzt wurden, empfiehlt sich eine kurze fachliche Prüfung, was genau gefördert wurde – und wie sich die neue Maßnahme sauber abgrenzen lässt.
Unser Tipp: Wer hier frühzeitig prüft und sauber dokumentiert, vermeidet Förderrisiken – und verschenkt kein Förderpotenzial.
© Adobe Stock – Datei: # 268242219 | Urheber: Anton Gepolov | bearbeitet
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