Liefer-/Leistungsvertrag in der BEG-Förderung: Anforderungen und Herausforderungen
Was muss im Liefer-/Leistungsvertrag stehen?
Für die Antragstellung in der BEG-Förderung muss grundsätzlich bereits vor dem Förderantrag ein Liefer-/Leistungsvertrag vorliegen. Wichtig ist dabei, dass der Vertrag so gestaltet wird, dass der Vertragsabschluss selbst noch keinen förderschädlichen Vorhabenbeginn auslöst.
Dafür sind insbesondere zwei Punkte relevant:
- Der Vertrag enthält eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage.
- Im Vertrag wird ein voraussichtliches Umsetzungsdatum für die Maßnahme angegeben.
Eine aufschiebende oder eine auflösende Bedingung ist ausreichend. Entscheidend ist, dass die entsprechende Regelung bereits bei Vertragsabschluss enthalten ist.
Eine nachträgliche Ergänzung eines bereits ohne passende Bedingung geschlossenen Vertrages ist in der Regel nicht möglich und kann die Förderung gefährden.
Gerade deshalb sollte vor der Unterschrift geklärt werden, ob die geplante Maßnahme grundsätzlich förderfähig ist und welche Anforderungen für das konkrete Projekt gelten.
So läuft der Ablauf in der Praxis
Zunächst werden Maßnahme und Förderfähigkeit geklärt. Anschließend kann der Liefer-/Leistungsvertrag mit der erforderlichen Bedingung geschlossen und der BEG-Antrag gestellt werden.
Nach der Antragstellung kann das Unternehmen entscheiden, ob es zunächst die Förderzusage abwartet oder das Projekt bereits auf eigenes finanzielles Risiko weiterführt.
Darf nach der Antragstellung bereits begonnen werden?
Ja. Nach erfolgter Antragstellung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den zuvor entsprechend bedingten Liefer-/Leistungsvertrag auf eigenes finanzielles Risiko in Vollzug zu setzen.
Das ist gerade bei technischen Projekten ein wichtiger Punkt.
Hersteller und Anlagenbauer benötigen häufig frühzeitig Planungssicherheit. Komponenten müssen bestellt, Produktionskapazitäten reserviert oder Montageterminierungen vorgenommen werden. Würde in jedem Fall zunächst die Förderzusage abgewartet, könnte sich die Umsetzung dadurch erheblich verzögern.
Nach der Antragstellung kann das Unternehmen deshalb entscheiden, den Vertrag in Vollzug zu setzen und dem Auftragnehmer den Start freizugeben.
Was bedeutet „auf eigenes finanzielles Risiko“?
Zu diesem Zeitpunkt liegt noch keine Förderzusage vor.
Das Unternehmen startet das Projekt also in dem Wissen, dass der Förderantrag noch geprüft wird. Sollte die Förderung später nicht oder nicht in der erwarteten Höhe bewilligt werden, trägt das Unternehmen das daraus entstehende finanzielle Risiko selbst.
Die In-Vollzugsetzung auf eigenes finanzielles Risiko für den Antragsteller nach Antragstellung ist deshalb nicht mit einer Förderzusage gleichzusetzen. Sie schafft aber die Möglichkeit, ein Projekt bereits weiterzuführen, ohne zwingend auf den Förderbescheid warten zu müssen.
Typische Fehler beim Liefer-/Leistungsvertrag
In der Praxis entstehen Probleme häufig bereits vor der eigentlichen Antragstellung. Typische Fehler sind zum Beispiel:
- Der Vertrag wurde ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung geschlossen.
- Das voraussichtliche Umsetzungsdatum fehlt.
- Mit der Maßnahme wurde bereits vor Antragstellung begonnen.
- Die Förderfähigkeit wurde erst geprüft, nachdem der Auftrag bereits verbindlich vergeben wurde.
Gerade bei größeren Investitionen empfehlen wir deshalb, das Thema Fördermittel frühzeitig in den Projektablauf einzubeziehen.
Vorlagen für unsere Kunden
ecogreen stellt seinen Kunden passende Vorlagen und Formulierungshilfen für die Fördermittelabwicklung zur Verfügung. Dazu gehören auch Unterlagen für die erforderliche Bedingung im Liefer-/Leistungsvertrag und für die weitere Projektabwicklung nach Antragstellung.
Damit lassen sich Förderantrag, Vertragsabschluss und geplanter Projektbeginn von Anfang an besser aufeinander abstimmen.
Die Vorlagen unterstützen bei der Fördermittelabwicklung. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung zur zivilrechtlichen Vertragsgestaltung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Förderfähigkeit vor der Beauftragung prüfen
Sie planen eine förderfähige Maßnahme für ein Nichtwohngebäude und haben bereits ein Angebot eines Herstellers oder Anlagenbauers vorliegen?
ecogreen prüft die Fördermöglichkeiten individuell und kostenfrei. So kann frühzeitig geklärt werden, welche Anforderungen vor Vertragsabschluss und Antragstellung berücksichtigt werden müssen.
Häufige Fragen zum Liefer- Leistungsvertrag bei der BEG-Förderung
Nein. Bei den hier behandelten BEG-Einzelmaßnahmen muss grundsätzlich bereits vor der Antragstellung ein Liefer-/Leistungsvertrag geschlossen sein. Dieser muss die erforderliche aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage sowie ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten.
Nein. Eine der beiden Varianten ist ausreichend. Wichtig ist, dass die Bedingung eindeutig auf die Förderzusage Bezug nimmt und bereits bei Abschluss des Liefer-/Leistungsvertrages vereinbart wurde. Es gibt tatsächlich auch rechtliche Unterschiede.
Im Vertrag wird ein voraussichtliches Umsetzungsdatum angegeben. Eine spätere Verschiebung des tatsächlichen Termins ist daher nicht automatisch förderschädlich. Entscheidend ist unter anderem, dass die Maßnahme innerhalb des für das Fördervorhaben geltenden Bewilligungszeitraums umgesetzt wird.
Nach erfolgter Antragstellung kann der entsprechend bedingte Liefer-/Leistungsvertrag grundsätzlich auf eigenes finanzielles Risiko in Vollzug gesetzt werden. Das Unternehmen muss also nicht zwingend auf die Förderzusage warten. Bis zur Bewilligung trägt es allerdings selbst das Risiko, falls die Förderung nicht oder nicht in der erwarteten Höhe gewährt wird.
Dann sollte das Projekt vor weiteren Schritten individuell geprüft werden. Die erforderliche Bedingung kann grundsätzlich nicht einfach nachträglich ergänzt werden, ohne dass dies förderrechtlich problematisch sein kann. Deshalb sollte die Förderfähigkeit möglichst vor dem verbindlichen Vertragsabschluss geklärt werden.
© Adobe Stock – Datei: # 953888718 | Urheber: Sodapeaw | bearbeitet
Das könnte Sie auch interessieren
Ähnliche Beiträge

Anzahlungs- oder Abschlagsrechnung bei der BEG-Förderung?
Aus der Praxis: Anzahlungs- vs. Abschlagsrechnung Im Tagesgeschäft tauchen immer wieder Fragen zur korrekten Handhabung von Rechnungen im Fö …
BEG EM für Nichtwohngebäude: Praxisleitfaden 2026
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist für Betreiber und Eigentümer von Nichtwohngebäuden eines der wicht …
Förderung für Lüftungsanlagen in Gewerbegebäuden
Raumlufttechnische Anlagen in Nichtwohngebäuden verbrauchen oft mehr Energie als nötig. Wer eine energieeffiziente Lüftungsanlage mit Wärmer …