
Nichtwohngebäude in der BEG
Im Bereich der Fördermittel ist die genaue Definition eines Nichtwohngebäudes (NWG) entscheidend. Die Abgrenzung erfolgt anhand des Signierschlüssels des Statistischen Bundesamtes – auch wenn dieser Begriff weder im Gebäudeenergiegesetz (GEG) noch in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) explizit definiert ist.
Damit ein Gebäude als Nichtwohngebäude in der BEG förderfähig ist, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die überwiegende Gesamtnutzfläche wird für Nichtwohnzwecke vorgesehen oder genutzt.
- Bei einer Mischnutzung (Wohn- und Nichtwohnzwecke) erfolgt die Förderung anteilig.
- Das Gebäude muss die Anforderungen der BEG-Richtlinie erfüllen, d. h., es handelt sich um ein GEG-relevantes Gebäude, das:
- ganzjährig auf über +12 °C beheizt wird oder
- mindestens vier Monate beheizt oder zwei Monate gekühlt wird.
Beispiel:
Garagen zählen zwar zu den Nichtwohngebäuden, werden jedoch nicht beheizt und sind daher nicht förderfähig.💡
Achtung: Auch im GEG gibt es gemäß §3 Punkt 2 Ausnahmen, u. a. für Gewächshäuser, Stallanlagen, unterirdische Bauten, Zelte oder religiöse Gebäude.
In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir gerne die Frage, ob es sich im konkreten Projekt um ein Nichtwohngebäude handelt und welche Fördermöglichkeiten sich daraus ergeben.
© Adobe Stock – Datei: #1021291174 | Urheber: EwaStudio | bearbeitet
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