Novelle Europäische Gebäuderichtlinie, EU Flagge

Novelle der Europäischen Gebäuderichtlinie

von | 7. Mai 2024

Der Rat der Europäischen Union hat kürzlich die Novelle der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) beschlossen. Das EU-Parlament hatte dem im letzten Jahr erarbeiteten Kompromiss bereits im März zugestimmt. Besonders hervorzuheben ist dabei die Einigung auf Mindesteffizienzstandards – zunächst für Nichtwohngebäude.

 

Die Bundesregierung muss nun zeitnah klären, wie die nationale Umsetzung aussehen soll. Auf diese Weise kann der Investitionsstau im Gebäudebestand zeitnah aufgelöst werden.

 

Zentrale Bausteine der Novelle sind:

 

  1. Mindesteffizienzstandards für den Nichtwohngebäudebestand

Die Novelle verpflichtet die Mitgliedsstaaten, bis 2030 und bis 2033 jeweils 16 % bzw. 26 % der schlechtesten Nichtwohngebäude energetisch zu modernisieren. Bis 2040 und 2050 sollen weitere Schwellenwerte festgelegt werden. Für einzelne Gebäude kann es Ausnahmen geben, wobei dann an anderer Stelle Einsparungen erfolgen müssen. Gänzlich ausgenommen sind u. a. historische, temporär genutzte und religiöse Gebäude.

 

  1. Politische Primärenergie-Einsparziele für den Wohngebäudebestand

Die Mitgliedstaaten müssen einen Plan aufstellen, wie sie ihren Wohngebäudebestand bis 2030 und 2035 verbessern. Daraus muss hervorgehen, wie viel Energie die Gebäude danach weniger verbrauchen. Für 2040 und danach alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten weitere Ziele fest. Die schlechtesten 43 % des Gebäudebestands müssen 55 % der Einsparungen erbringen, wie sie diese erreichen, entscheiden die Mitgliedstaaten selbst.

 

  1. Standards für neue Gebäude

Bis 2028 müssen neue Gebäude in öffentlicher Hand, ab 2030 alle neuen Gebäude als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Auch dieser Standard muss national konkretisiert werden.

 

  1. Nationale Pläne zur Sanierung von Gebäuden

Die Mitgliedstaaten müssen regelmäßig nationale Pläne zur Sanierung von Gebäuden vorlegen. Diese Pläne müssen einen Überblick über den Gebäudebestand geben. Außerdem müssen sie Ziele für die Zukunft enthalten (z.B. nationale Ziele für 2030, 2040, 2050 in Bezug auf die jährliche Sanierungsrate, Primär- und Endenergieverbrauch des Gebäudebestands) und Finanzierungen aufzeigen.

 

  1. Überarbeitung der Energieausweise

Die Richtlinie gibt vor, wie Energieausweise in den Mitgliedstaaten aussehen müssen. Die Skala der Effizienzklassen geht von A bis G (in Deutschland bisher H). Klasse A sind Nullemissionsgebäude, G sind die schlechtesten Gebäude. Das gilt auch für Nichtwohngebäude. Es müssen Angaben zum Bedarf und Verbrauch gemacht werden.

 

  1. Vorgaben zur Gebäudeautomation

Die Novelle schreibt vor, dass alle Nichtwohngebäude mit mehr als 70 kW bis 2030 ein Energiemanagementsystem haben müssen. Das ist strenger als die derzeitigen Vorgaben im Gebäudeenergiegesetz.

 

Weitere Vorgaben betreffen die Etablierung einer Gebäudedatenbank, den Einsatz von Solaranlagen, die Nutzung von One-Stop-Shops sowie die Förderung der Installation von Heizkesseln, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

 

Die Mitgliedsstaaten haben nach Veröffentlichung und Inkrafttreten der Richtlinie 24 Monate Zeit zur Umsetzung in nationales Recht, was voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2026 erfolgt. Die Umsetzung erfolgt wohl in erster Linie im Gebäudeenergiegesetz.

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