Novellierung Bundesförderung

Unter die Lupe genommen – Novellierung Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)

von | 21. Okt 2021

Die Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) wird zum 01. November 2021 grundlegend novelliert. Die Erweiterung des technologieoffenen Moduls durch den Bereich der Ressourceneffizienz ermöglicht den Unternehmen zusätzlich in Umweltmaßnahmen zu investieren. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen werden von einem höheren Förderdeckel profitieren.

 


EEW-Novellierung im Klartext

  • Die ausgezahlte Förderhöhe für Strom-Energieeffizienzmaßnahmen verdoppelt sich für kleine und mittlere Unternehmen
  • Große Unternehmen (Nicht-KMU) profitieren durch eine Anpassung der CO2-Faktoren ebenfalls von einer höheren Förderung.
  • Investitionen im Bereich Ressourceneffizienz werden zusätzlich förderfähig.

 

Allgemeine Änderungen der EEW-Novellierung 2021

Die allgemeinen Änderungen der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft beziehen sich auf die Erweiterung der Module sowie die Erhöhung des maximalen Förderbetrags pro eingesparter Tonne CO2. So können Unternehmen zukünftig im Bereich der Prozesswärme aus erneuerbaren Energien, MSR-Technik und der energiebezogenen Optimierung von Anlagen und Prozessen bis zu 15 Mio. Euro pro Vorhaben als Förderung erhalten (bisher lag die maximale Förderhöhe bei 10 Mio. Euro pro Vorhaben). Die Erweiterung des Modul 4 – Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen wird um den Bereich Ressourceneffizienz erweitert. Dementsprechend können Unternehmen investive Maßnahmen sowohl im Bereich der Energieeffizienz als auch im Bereich der Ressourceneffizienz oder in beiden Bereichen fördern lassen.  Als neues Modul werden zukünftig Transformationskonzepte für die Darstellung von langfristigen Dekarbonisierungsstrategien und dem dazugehörigen Maßnahmenplan gefördert.

Änderungen im Bereich Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

In diesem Modul werden die zulässigen Brennstoffe für Biomasseanlagen konkretisiert. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Anbindung an Wärmesenken ohne Prozessbezug ausgeschlossen.

Änderungen im Bereich MSR, Sensorik und Energiemanagementsoftware

Die bisherige Voraussetzung einer Zertifizierung des antragstellenden Unternehmens nach DIN EN ISO 50001 oder der EMAS-Verordnung entfällt.  Die Unternehmen können so ohne weitere bürokratische Hürden verschiedene MSR-Technik fördern lassen, sofern diese auf Prozesse und Produktionen einwirkt.

Änderungen im Bereich Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Die größten und damit ausschlaggebendsten Änderungen der Novellierung beziehen sich auf das Modul 4. Mit der Erweiterung werden nun auch Maßnahmen gefördert, die zur Steigerung der Ressourceneffizienz beitragen. Für Produktionsprozesse bedeutet dies, dass bei der Optimierung von Prozessabläufen nicht nur der Energieeffizienzgewinn in der Förderung berücksichtigt werden kann, sondern auch eingesparte Ressourcen. Darunter zählen beispielsweise die Vermeidung von Ausschuss sowie das Recycling und die Einsparung von Betriebsmitteln.

Für eine einheitliche Betrachtung wird eine Liste an Materialien, deren Einsparung förderfähig ist, veröffentlicht, sowie die zugehörigen CO2-Faktoren zur Umrechnung von Ressource in CO2-Einsparung.  In diesem Zuge werden auch die CO2-Faktoren für Energieträger dem aktuellen Stand angepasst. Zukünftig sollen diese Werte halbjährlich überprüft werden.

Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der Stromeinsparung profitieren von der Anpassung der CO2-Faktoren in besonderem Maße, da der ansetzbare CO2-Faktor bei der Einsparung von Strom deutlich erhöht wird. Zusätzlich wird der Förderdeckel für kleine und mittlere Unternehmen von 700 €/Tonne CO2 im Jahr auf 900 €/Tonne CO2 im Jahr angehoben.

Durch die verschiedenen Förderoptionen und die Erhöhung des Förderdeckels werden Unternehmen weitaus mehr Förderung als bisher erhalten. Bei kleinen und mittleren Unternehmen kann sich so die ausgezahlte Förderhöhe verdoppeln. Nicht-KMUs können zukünftig für dieselben Maßnahmen etwa 70 % mehr Förderung erhalten. Im Bereich der außerbetrieblichen Abwärmenutzung profitieren Unternehmen von einem zusätzlichen Bonus in Höhe von 10 Prozentpunkten zum bisherigen Fördersatz.

Hinweis: Die Angaben und Aussagen beziehen sich auf die Veröffentlichungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Etwaige Änderungen sind vorbehalten. Die Novellierung tritt mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger in Kraft.

 

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