Sonderregelung für Hochwasserbetroffene in der BEG-Förderung
Aufgrund der Flutkatastrophe hat das Bundeswirtschaftsministerium für Energie und Wirtschaft (BMWi) sich dazu entschieden, die BEG-Richtlinie für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen der betroffenen Regionen anzupassen. Es werden mehrere Ausnahmen genehmigt, die den Zugang zur Förderung erleichtern.
Bei der Beantragung der Fördergelder über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gelten für die Betroffenen folgende Ausnahmen:
- Vorhabenbeginn
Sofern mit dem Bau begonnen wurde, kann ein Förderantrag nachträglich eingereicht werden.
- Möglichkeit eines Wiederantrags
Wenn durch das Hochwasser Anlagen oder Bauten beschädigt wurden, die bereits durch Bundesmittel finanziert wurden, dann kann auch innerhalb der Sperrfrist aus BEG-Vorgängerprogrammen ein neuer Antrag gestellt werden.
- Kumulierung der BEG-Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln
Die BEG-Fördergelder können gemeinsam mit oder auch zusätzlich zu anderen Hilfen verwendet werden. Sofern eine Kumulierung vorliegt, liegen die Förderhöchstquoten bei 80 Prozent, in Härtefällen sind bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten möglich.
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