BEG-Reform 2026: Änderungen für Nichtwohngebäude zum 21. Juli 2026

6 Min. Lesedauer
21.07.2026
Zuletzt aktualisiert: 06.09.2026

Mit der BEG-Reform 2026 wurden die Förderbedingungen für energetische Einzelmaßnahmen neu gefasst. Für Unternehmen, Betreiber und Eigentümer von Nichtwohngebäuden ändern sich dabei insbesondere die Förderhöchstbeträge beim Heizungstausch, die Förderung von Wärmepumpen sowie einzelne technische und förderfähige Maßnahmen.

Dieser Beitrag betrachtet bewusst ausschließlich die BEG-Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude. Wohngebäude und die Förderung vollständiger Effizienzgebäude sind nicht Gegenstand dieser Übersicht.

Stand dieses Beitrags

Die neue BEG-EM-Förderrichtlinie wurde am 27. August 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie trägt das Datum 17. August 2026, gilt jedoch ausdrücklich mit Wirkung ab dem 21. Juli 2026. Dieser Beitrag wurde nach Veröffentlichung der endgültigen Richtlinie im September 2026 fachlich aktualisiert.

Neue BEG-Förderrichtlinie gilt ab 21. Juli 2026

Die neue Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM), ersetzt die bisherige Fassung vom 21. Dezember 2023.

Für die Anwendung ist vor allem das Datum der Antragstellung entscheidend. Förderanträge, die vor dem 21. Juli 2026 gestellt wurden, werden weiterhin nach der vorherigen Richtlinie bewertet. Für später eingereichte Anträge gelten die neuen Förderbedingungen.

Die grundlegende Struktur der BEG EM bleibt bestehen. Gefördert werden weiterhin einzelne energetische Maßnahmen an bestehenden Gebäuden. Für Nichtwohngebäude liegen die wesentlichen Änderungen vor allem in einzelnen Fördertatbeständen, Förderhöchstgrenzen und technischen Anforderungen.

Die wichtigsten Änderungen für Nichtwohngebäude

Bereich Änderung
Innenbeleuchtung Energieeffiziente Innenbeleuchtung ist nicht mehr als Fördertatbestand der BEG EM enthalten.
Heizungstausch Die maximal förderfähigen Ausgaben wurden reduziert und sinken künftig stufenweise weiter.
Wärmepumpen Der bisherige Effizienzbonus von 5 Prozentpunkten entfällt.
Wärmepumpen ab 2027 Ab dem ersten Quartal 2027 sieht die Richtlinie einen Grundfördersatz von 15 % sowie einen möglichen Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten vor.
WPB-Bonus Ab dem ersten Quartal 2027 sind 5 zusätzliche Prozentpunkte für bestimmte Dämmmaßnahmen an Worst Performing Buildings vorgesehen.
Strahlungsheizungen Bestimmte Strahlungsheizungen in hohen Nichtwohngebäuden wurden als neuer Fördertatbestand aufgenommen.
Wärmepumpentechnik Neue Anforderungen betreffen unter anderem Effizienz, digitale Schnittstellen und intelligente Messsysteme.

Innenbeleuchtung fällt aus der BEG EM

Eine für gewerbliche Nichtwohngebäude besonders relevante Änderung betrifft die Beleuchtung.

Energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme sind in der neuen BEG-EM-Richtlinie nicht mehr als eigener Fördertatbestand enthalten.

Im Bereich Anlagentechnik außer Heizung werden für Nichtwohngebäude weiterhin unter anderem folgende Maßnahmen ausdrücklich genannt:

  • raumlufttechnische Anlagen einschließlich Wärme- und Kälterückgewinnung
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens Klasse B
  • Kältetechnik zur Raumkühlung

Für Unternehmen, die eine reine LED- oder Beleuchtungsmodernisierung planen, kann die bisherige BEG-EM-Förderung damit nicht mehr zugrunde gelegt werden. Ob andere Fördermöglichkeiten bestehen, muss separat geprüft werden.

Förderhöchstbeträge für den Heizungstausch sinken

Eine der wirtschaftlich wichtigsten Änderungen betrifft die maximal förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung.

Bei Nichtwohngebäuden richtet sich die Berechnung nach der Nettogrundfläche (NGF). Für Maßnahmen, die nur einen Teil des Gebäudes betreffen, ist grundsätzlich nur der betroffene Anteil der Nettogrundfläche maßgebend.

Die Höchstbeträge wurden bereits mit Wirkung zum 21. Juli 2026 reduziert. Anschließend sinken sie bis 2030 stufenweise weiter.

Antragszeitraum bis 150 m²
NGF
über 150 bis 400 m² über 400 bis 1.000 m² über 1.000 m²
21.07.2026 bis
31.01.2027
28.000 € 197 €/m² zusätzlich 118 €/m² zusätzlich 79 €/m²
01.02.2027 bis
31.07.2027
27.250 € 194 €/m² zusätzlich 116 €/m² zusätzlich 78 €/m²
01.08.2027 bis
31.01.2028
26.500 € 191 €/m² zusätzlich 114 €/m² zusätzlich 77 €/m²
01.02.2028 bis
31.07.2028
25.750 € 188 €/m² zusätzlich 112 €/m² zusätzlich 76 €/m²
01.08.2028 bis
31.01.2029
25.000 € 185 €/m² zusätzlich 110 €/m² zusätzlich 75 €/m²
01.02.2029 bis
31.07.2029
24.250 € 182 €/m² zusätzlich 108 €/m² zusätzlich 74 €/m²
01.08.2029 bis
31.01.2030
23.500 € 179 €/m² zusätzlich 106 €/m² zusätzlich 73 €/m²
01.02.2030 bis
31.07.2030
22.750 € 176 €/m² zusätzlich 104 €/m² zusätzlich 72 €/m²
ab 01.08.2030 22.000 € 173 €/m² zusätzlich 102 €/m² zusätzlich 71 €/m²

Wichtig: Bei Gebäuden über 400 m² werden die jeweiligen Flächenstufen kombiniert. Die gesamte Nettogrundfläche wird nicht einfach mit dem höchsten beziehungsweise niedrigsten Tabellenwert multipliziert.

Für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung und Heizungsoptimierung gilt dagegen weiterhin grundsätzlich eine Höchstgrenze von 500 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche im thermisch konditionierten Gebäudevolumen.

Wärmepumpen: Effizienzbonus entfällt

Bei Wärmepumpen verändert die Reform sowohl die Förderhöhe als auch die technische Förderlogik.

Der bisherige zusätzliche Effizienzbonus von 5 Prozentpunkten für bestimmte Wärmequellen beziehungsweise natürliche Kältemittel entfällt.

Im September 2026 beträgt die Grundförderung für förderfähige Wärmepumpen weiterhin 30 %. Die neue Richtlinie sieht jedoch vor, den Grundfördersatz ab dem ersten Quartal 2027 auf 15 % zu reduzieren.

Gleichzeitig soll ab dem ersten Quartal 2027 ein neuer Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten möglich sein, wenn die geförderte Wärmepumpe ihren Ursprung in der Europäischen Union hat. Die konkreten Voraussetzungen werden in den ergänzenden Programminformationen geregelt.

Für geplante Wärmepumpenprojekte wird der Antragstermin damit noch wichtiger. Förderhöchstbetrag, Fördersatz, Gerätetechnik und mögliche Boni sollten vor der Beauftragung gemeinsam betrachtet werden.

Neue technische Anforderungen

Auch bei der Technik wurden Anforderungen angepasst. Für wassergeführte Wärmepumpen mit Außenluft als Wärmequelle muss die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz bei 35 °C nun mindestens 150 % erreichen.

Neu eingebaute Wärmepumpen müssen außerdem über eine digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung und zur Anbindung an ein intelligentes Messsystem verfügen.

Ist der Gebäudeanschluss noch nicht entsprechend ausgestattet, muss nach der Inbetriebnahme der Einbau eines intelligenten Messsystems einschließlich Steuerungseinrichtung beim Messstellenbetreiber beantragt werden.

Ab dem 1. Juli 2027 gelten zusätzlich weitergehende Anforderungen an das Format der digitalen Schnittstelle.

Weitere Änderungen ab 2027

Ersatz bestehender Wärmeerzeuger

Ab dem ersten Quartal 2027 wird der Einbau eines neuen förderfähigen Wärmeerzeugers grundsätzlich eingeschränkt, wenn das Gebäude bereits mit einer seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommenen förderfähigen Anlage versorgt wird.

Eine wichtige Ausnahme bleibt der Austausch fossiler Wärmeerzeuger in bivalenten Systemen. Dieser kann weiterhin förderfähig sein.

Alte Wärmeerzeuger vor 2008

Wird ab dem ersten Quartal 2027 eine dezentrale Anlage zur Wärmeerzeugung ersetzt, die vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, werden nach der neuen Richtlinie pauschal nur noch 25 % der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt.

Damit wird künftig noch wichtiger, zwischen Investitionskosten, förderfähigen Ausgaben und dem eigentlichen Fördersatz zu unterscheiden.

Neuer WPB-Bonus für Dämmmaßnahmen

Ab dem ersten Quartal 2027 wird innerhalb der BEG EM ein neuer Bonus für sogenannte Worst Performing Buildings (WPB) eingeführt.

Für bestimmte Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle kann sich der Fördersatz um 5 Prozentpunkte erhöhen. Der Bonus gilt nicht pauschal für sämtliche Maßnahmen an der Gebäudehülle, sondern für die in der Richtlinie erfassten Dämmmaßnahmen.

Bei Nichtwohngebäuden kann dabei eine geförderte Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme, Modul 2, relevant sein. Der Bonus ist auf maximal drei Anträge begrenzt.

Strahlungsheizungen werden neuer Fördertatbestand

Eine speziell für Hallen und andere hohe Nichtwohngebäude interessante Neuerung betrifft Strahlungsheizungen.

Die neue Förderrichtlinie nimmt ortsfeste Strahlungsheizungssysteme in Räumen von Nichtwohngebäuden mit mehr als vier Metern Raumhöhe als eigenen Fördertatbestand auf.

Grundsätzlich ist dafür ein Fördersatz von 30 % vorgesehen. Die Richtlinie unterscheidet dabei unter anderem zwischen elektrisch betriebenen sowie mit Wasserstoff betreibbaren beziehungsweise entsprechend umrüstbaren Systemen.

Stand September 2026: Die Aufnahme in die Förderrichtlinie bedeutet noch nicht automatisch, dass entsprechende Anträge bereits gestellt werden können. Der konkrete Förderstart wird separat von der KfW bekannt gegeben und sollte vor Projektbeginn geprüft werden.

Was bleibt bei klassischen Einzelmaßnahmen bestehen?

Trotz der Reform bleiben viele bekannte Förderbereiche der BEG EM für Nichtwohngebäude erhalten.

Einzelmaßnahme Grundfördersatz
Gebäudehülle 15 %
Anlagentechnik außer Heizung 15 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung 15 %
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung 50 %
Wärmeerzeugung grundsätzlich 30 %*

* Für Wärmepumpen ist ab dem ersten Quartal 2027 eine Änderung des Grundfördersatzes vorgesehen.

Zur Anlagentechnik außer Heizung gehören bei Nichtwohngebäuden weiterhin insbesondere Lüftungsanlagen, Kältetechnik zur Raumkühlung sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für die Gebäudeautomation.

Auch energetische Fachplanung und Baubegleitung können bei den entsprechenden Maßnahmen weiterhin mit 50 % gefördert werden. Bei Nichtwohngebäuden sind dafür maximal 5 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche und insgesamt höchstens 20.000 Euro als förderfähige Ausgaben vorgesehen.

Fazit: Die BEG-Reform verändert vor allem die Details

Die BEG-Reform 2026 stellt die Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude nicht vollständig neu auf. Sie verändert jedoch einige Punkte, die für neue Investitionsprojekte wirtschaftlich und technisch relevant sind.

Besonders wichtig sind die sinkenden Förderhöchstbeträge beim Heizungstausch, die neue Förderlogik für Wärmepumpen, der Wegfall der Innenbeleuchtung sowie die zusätzlichen Änderungen, die ab 2027 greifen.

Unternehmen sollten deshalb nicht mit Förderannahmen aus älteren Projekten weiterarbeiten. Entscheidend sind der aktuelle Förderstand, die geplante Technik, die maßgebliche Nettogrundfläche und der Zeitpunkt der Antragstellung.

 

FAQ zur BEG-Reform 2026 für Nichtwohngebäude

Seit wann gilt die neue BEG-EM-Richtlinie?

Die neue Förderrichtlinie gilt mit Wirkung ab dem 21. Juli 2026. Die endgültige Fassung wurde am 27. August 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für vorher gestellte Anträge gilt weiterhin die zuvor gültige Fassung.

Wird LED-Beleuchtung in Nichtwohngebäuden noch über die BEG EM gefördert?

Nein. Energieeffiziente Innenbeleuchtung ist in der neuen BEG-EM-Richtlinie nicht mehr als eigener Fördertatbestand für Nichtwohngebäude enthalten.

Wie hoch ist die Wärmepumpenförderung 2026?

Im September 2026 beträgt die Grundförderung für förderfähige Wärmepumpen weiterhin 30 %. Der bisherige Effizienzbonus von 5 Prozentpunkten ist jedoch entfallen. Ab dem ersten Quartal 2027 sieht die Richtlinie weitere Änderungen vor.

Welche Fläche ist bei Nichtwohngebäuden für die Förderhöchstgrenze maßgebend?

Die neue Förderrichtlinie verwendet als Bemessungsgrundlage die Nettogrundfläche (NGF). Bezieht sich eine Maßnahme nur auf einen Teil des Gebäudes, ist grundsätzlich nur der betroffene Anteil der Nettogrundfläche anzusetzen.

Nach oben Scrollen

 

BEG-EM-Projekt frühzeitig einordnen

Sie planen eine energetische Maßnahme an einem Nichtwohngebäude? ecogreen prüft kostenfrei und individuell, welcher Förderweg für das konkrete Vorhaben infrage kommt und welche Anforderungen vor Bestellung oder Beauftragung berücksichtigt werden sollten.

BEG-EM-Projekt kostenfrei einschätzen lassen

Marcel Riethmüller, Geschäftsführer von ecogreen
BEG-Reform 2026, fachlich eingeordnet von Marcel Riethmüller

Diesen Beitrag habe ich auf Basis der veröffentlichten BEG-EM-Förderrichtlinie speziell für Nichtwohngebäude ausgearbeitet. Die Einordnung verbindet den neuen Richtlinientext mit unserer täglichen Förderpraxis aus tausenden begleiteten Projekten und zahlreichen BEG-Anträgen. Dadurch kann ich nicht nur darstellen, was sich formal geändert hat, sondern auch, welche Änderungen für Unternehmen bei der Planung und Antragstellung tatsächlich relevant werden.


Quellen und weiterführende Informationen

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM), vom 17. August 2026, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. August 2026, BAnz AT 27.08.2026 B1.

Stand: September 2026 (Aktualisiert). Förderbedingungen, technische Mindestanforderungen und Programminformationen können geändert oder konkretisiert werden. Für konkrete Projekte ist immer der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Förderstand maßgeblich.

Bildnachweis Header: KI-generiert | © ecogreen