Novelle Energiedienstleistungsgesetz
Die Weiterentwicklung und Vereinfachung der verpflichtenden Energieaudits werden derzeit von der Bundesregierung geplant. Der vorliegende Entwurf zur Anpassung vom Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) umfasst Änderungen für energieauditpflichtige Unternehmen und deren Energieauditoren für das kommende Energieaudit vor.
2019 – Das Jahr der Wiederholungsaudits
Bereits dieses Jahr steht für die meisten Unternehmen ein Wiederholungsaudit an. Grundsätzlich muss das Wiederholungsaudit 4 Jahre nach dem ersten verpflichtenden Energieaudit durchgeführt werden. Damit sind Unternehmen die im Jahr 2015 als KMU galten und zwischenzeitlich gewachsen sind, nicht weiterhin befreit. Diese müssen aufgrund der Unternehmensgröße ebenfalls ein verpflichtendes Energieaudit absolvieren. Die kurzfristigen Änderungen des Gesetzgebungsprozesses zur Energiedienstleistungsgesetz-Novelle wirken sich auf das Wiederholungsaudit aus und verkürzt somit die Vorbereitungszeit.
Die wichtigsten Punkte im Referentenentwurf Energiedienstleistungsgesetz auf einem Blick
Folgend haben wir die wichtigsten Änderungen des vorliegenden Referentenentwurfs zum Energiedienstleistungsgesetz 2019 vom 31. Januar 2019 zusammengefasst:
- Durch die Bagatellregelung wären Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von bis zu 500.000 kWh / Jahr von einer Auditpflicht im Bereich Energie befreit. Sollte dieser Fall bei Unternehmen eintreffen, ist eine fristgerechte Mitteilung mit gültigen Nachweisen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich.
- Innerhalb von sechs Wochen müssten Unternehmen aktiv nach Abschluss des Energieaudits das BAFA über die richtige und rechtzeitige Durchführung informieren. Für die verbindliche Erklärung soll ein elektronisches Meldeportal eingerichtet werden.
- Es wird weiterhin daran festgehalten, 100 % des Gesamtenergieverbrauchs von dem gesamten Unternehmen zu ermitteln und mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs ausführlich zu betrachten.
- Jegliche Verstöße gegen die Durchführung von Energieaudits kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
- Die Qualität des Energieaudits (Analyse, Bewertung, Dokumentation) hätte zukünftig eine höhere Anforderung für Energieauditoren. Hier sind insbesondere die Darstellung der Maßnahmen mit Wirtschaftlichkeits- und Lebenszykluskostenberechnung maßgebend.
- Weiterhin wären Energieauditoren zukünftig verpflichtet, sich vor der Durchführung eines Energieaudits beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu registrieren. Dafür gelten entsprechende Anforderungen an die Ausbildung, Berufserfahrung und fachliche Qualifikation.
- Die fachliche Qualifikation der Energieauditoren müsste zukünftig durch regelmäßige fachbezogene Fortbildungen im Bereich der betrieblichen Energieberatung belegen.
Was Sie jetzt wissen müssen
Wie bereits im Artikel „Energieaudit 2019“ beschrieben, gibt es mehrere Punkte, die bei einem Energieaudit beachtet werden müssen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie zu einem Energieaudit verpflichtet sind, oder einen neuen Energieauditor suchen, sprechen Sie uns an!
EDIT [10.07.2019]: Weitere Informationen zum aktuellen Stand können Sie auf der Website des BMWi’s entnehmen.
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© Urheber: Coloures-pic – Fotolia.com | ID: 38852841
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