BEG-Infoblatt 11.0: Was Unternehmen bei BEG EM jetzt beachten müssen
Mit dem neuen „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren“ in Version 11.0 werden zahlreiche Änderungen der BEG-Reform 2026 für die praktische Förderabwicklung konkretisiert. Die neue Fassung gilt ab dem 16. September 2026 und ist damit für neue Fördervorhaben unmittelbar relevant.
Für Unternehmen, Betreiber und Eigentümer von Nichtwohngebäuden, aber auch für Hersteller und Anlagenbauer lohnt sich ein genauer Blick. Denn das Infoblatt behandelt BEG EM, BEG NWG und BEG WG gemeinsam. Wer einzelne Passagen isoliert liest, kann deshalb schnell zu einem falschen Ergebnis kommen. Besonders deutlich wird das bei der Förderung von LED-Beleuchtung.
Kurz zusammengefasst
- Version 11.0 gilt ab 16. September 2026 und berücksichtigt die neuen BEG-Förderrichtlinien.
- LED-Innenbeleuchtung ist als Einzelmaßnahme der BEG EM nicht mehr förderfähig. Im Rahmen einer Sanierung zum Effizienzgebäude über BEG NWG kann sie dagegen weiterhin berücksichtigt werden.
- Für Wärmepumpen werden unter anderem die Anforderungen rund um das intelligente Messsystem (iMSys) konkretisiert.
- Eigenleistungen von Unternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eigene Lohn- und Montagekosten sind dabei jedoch nicht förderfähig.
- Das Kombinationsverbot zwischen BEG EM und BEG NWG kann die Sanierungsstrategie eines Gebäudes über mehrere Jahre beeinflussen.
- Bei verschiedenen Berechnungen wird weiterhin auf die DIN V 18599:2018-09 verwiesen, obwohl Teile der Normenreihe inzwischen weiterentwickelt wurden.
Hinweis zum Umfang: Dieser Beitrag konzentriert sich bewusst auf die für Unternehmen und unsere tägliche B2B-Förderpraxis relevanten Regelungen bei Nichtwohngebäuden. Wohngebäude und BEG WG werden nicht vollständig behandelt.
Was ist das BEG-Infoblatt 11.0?
Das Infoblatt ist nicht mit der eigentlichen BEG-Förderrichtlinie gleichzusetzen. Die Förderrichtlinien und die zugehörigen Technischen Mindestanforderungen legen den Förderrahmen fest. Das Infoblatt beschreibt ergänzend, welche Maßnahmen, Leistungen und Ausgaben einem Fördervorhaben zugeordnet werden können und wie bestimmte Vorgaben in Antragstellung und Nachweisverfahren praktisch anzuwenden sind.
Das ist im Projektalltag wichtig. Denn es reicht nicht zu wissen, dass beispielsweise eine Wärmepumpe, eine Lüftungsanlage oder eine Maßnahme an der Gebäudehülle grundsätzlich förderfähig sein kann. Ebenso wichtig ist die Frage, welche konkreten Kosten später tatsächlich als förderfähige Ausgaben berücksichtigt werden dürfen.
Das neue Infoblatt weist außerdem ausdrücklich darauf hin, dass jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Fassung maßgeblich ist. Für Unternehmen und Energieeffizienz-Experten ist es deshalb sinnvoll, die für den jeweiligen Antrag geltende Version gemeinsam mit den Projektunterlagen zu dokumentieren.
Wichtig zum Stichtag: Version 11.0 tritt am 16.09.2026 in Kraft. Für die Beurteilung eines Fördervorhabens ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung geltende Fassung relevant.
BEG EM oder BEG NWG: Wo liegt eigentlich der Unterschied?
Um das neue Infoblatt richtig zu lesen, muss zunächst zwischen zwei grundsätzlich unterschiedlichen Förderwegen unterschieden werden: BEG EM und BEG NWG.
BEG EM steht für Einzelmaßnahmen. Dabei wird nicht das komplette Gebäude energetisch saniert. Stattdessen wird eine einzelne, klar abgegrenzte energetische Maßnahme umgesetzt. Bei Nichtwohngebäuden können dazu beispielsweise Maßnahmen an der Gebäudehülle, Lüftungsanlagen, Kältetechnik zur Raumkühlung, Wärmepumpen oder Gebäudeautomation und MSR-Technik gehören.
BEG NWG verfolgt dagegen einen ganzheitlichen Gebäudeansatz. Hier wird ein bestehendes Nichtwohngebäude umfassend energetisch saniert und auf einen definierten Effizienzgebäude-Standard gebracht. Gebäudehülle und Anlagentechnik werden dabei im Zusammenhang betrachtet und energetisch bilanziert.
| Einordnung | BEG EM | BEG NWG |
|---|---|---|
| Förderansatz | Einzelne energetische Maßnahme | Umfassende Sanierung zum Effizienzgebäude |
| Betrachtung | Einzelnes Gewerk, technische Anlage oder betroffener Gebäudebereich | Gesamtes energetisches Gebäude und definierter Effizienzgebäude-Standard |
| Typische Praxis | Schrittweise Modernisierung einzelner Gewerke oder Teilflächen | Koordinierte Gesamtsanierung mit energetischem Zielstandard |
| Gewerbliche Praxis | Häufig relevant, wenn Mieter, Betreiber oder Eigentümer einzelne Bereiche modernisieren | Relevant, wenn das Gebäude als Ganzes energetisch weiterentwickelt werden soll |
Auf kleineren Bildschirmen kann die Tabelle horizontal gescrollt werden.
Gerade im gewerblichen Bereich spielt die BEG EM in der täglichen Praxis eine große Rolle. Unternehmen modernisieren häufig nicht das komplette Gebäude, sondern einzelne technische Anlagen oder Gebäudebereiche.
Das gilt besonders bei größeren Gewerbeimmobilien mit unterschiedlichen Nutzern. Ein gewerblicher Mieter investiert beispielsweise in die Klima- oder Lüftungstechnik seiner angemieteten Fläche. Dach, Fassade, zentrale Wärmeversorgung oder weitere Gebäudetechnik liegen dagegen möglicherweise in der Verantwortung des Eigentümers. Eine vollständige Sanierung des gesamten Gebäudes zum Effizienzgebäude ist für den einzelnen Nutzer in einer solchen Konstellation häufig weder vorgesehen noch steuerbar.
Auch Eigentümer gehen bei großen Nichtwohngebäuden oft schrittweise vor. Statt sämtliche Gewerke gleichzeitig zu modernisieren, werden einzelne Anlagen oder Gebäudebereiche nacheinander erneuert.
Aus unserer Förderpraxis
Gerade bei Nichtwohngebäuden finden energetische Sanierungen häufig nicht als ein einziges Gesamtprojekt statt. Mieter, Betreiber und auch Eigentümer investieren oft schrittweise in einzelne Gewerke oder Gebäudebereiche. Die BEG EM ist deshalb bei vielen gewerblichen Projekten der praktisch relevante Förderweg.
Genau deshalb ist die Trennung zwischen BEG EM und BEG NWG beim Lesen des neuen Infoblatts so wichtig. Eine Maßnahme kann innerhalb einer Gesamtsanierung über BEG NWG berücksichtigt werden, obwohl sie als eigenständige Einzelmaßnahme über BEG EM nicht oder nicht mehr förderfähig ist.
Warum BEG EM und BEG NWG im Infoblatt genau getrennt werden müssen
Aus meiner Sicht liegt genau hier eine Schwäche der neuen Fassung. Das Infoblatt behandelt mehrere Förderwege gemeinsam. Fachlich ist das nachvollziehbar, für den normalen Leser aber nicht immer sofort eindeutig.
Wer das gesamte Dokument systematisch durcharbeitet, kann die Zuordnung erkennen. In der Praxis werden solche Dokumente jedoch häufig anders genutzt. Unternehmen, Fachunternehmen oder Hersteller suchen nach einem bestimmten Begriff, springen direkt zu einem Abschnitt und lesen zunächst nur die dortige Aussage.
Genau dabei können Missverständnisse entstehen.
LED-Beleuchtung: förderfähig oder nicht?
Das beste Beispiel dafür ist die Innenbeleuchtung.
Im neuen Infoblatt gibt es weiterhin einen eigenen Abschnitt zu „Nichtwohngebäude: Energieeffiziente Beleuchtungssysteme“. Dort werden unter anderem der komplette Leuchtentausch, erforderliche Nebenarbeiten und die Erstellung eines Beleuchtungskonzepts beschrieben.
Der entscheidende Zusatz lautet jedoch: Die Förderung dieser Beleuchtungssysteme erfolgt ausschließlich im Rahmen der BEG NWG.
An anderer Stelle wird gleichzeitig ausdrücklich aufgeführt, dass Innenbeleuchtung als Einzelmaßnahme der BEG EM nicht förderfähig ist.
LED-Förderung richtig eingeordnet
Reine Beleuchtungsmodernisierung als BEG-EM-Einzelmaßnahme:
nicht mehr förderfähig.
Beleuchtung im Rahmen einer Sanierung zum Effizienzgebäude über BEG NWG:
weiterhin grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Förderlogik ist damit bei genauer Betrachtung eindeutig. Die Darstellung kann aber schnell zu Irritationen führen.
Für Energieeffizienz-Experten ist die Unterscheidung zwischen BEG EM und BEG NWG nachvollziehbar. Im Markt entstehen dadurch trotzdem unnötige Rückfragen. Wenn an einer Stelle „Innenbeleuchtung nicht förderfähig“ gelesen wird und an anderer Stelle ein eigener Abschnitt zur förderfähigen Beleuchtung in Nichtwohngebäuden steht, muss sehr genau darauf geachtet werden, welcher Förderweg gemeint ist.
Eine noch deutlichere Kennzeichnung direkt in den Überschriften hätte aus meiner Sicht viele Missverständnisse vermieden. Wir erleben solche Rückfragen bereits in der Praxis. Das zeigt, warum Förderunterlagen nicht nur fachlich richtig, sondern auch möglichst eindeutig strukturiert sein sollten.
Welche Klarstellungen sind für BEG EM bei Nichtwohngebäuden besonders relevant?
Nicht jede Ergänzung des Infoblatts benötigt einen eigenen Fachartikel. Einige Punkte haben jedoch unmittelbare Auswirkungen auf die tägliche Projektbearbeitung bei Nichtwohngebäuden.
Eigenleistungen von Unternehmen werden genauer geregelt
Unternehmen können Planungs- und Bauleistungen unter bestimmten Voraussetzungen selbst erbringen. Das Infoblatt nennt ausdrücklich fachlich qualifizierte eigene Mitarbeitende, eigene Gewerke und auch Tochterunternehmen.
Wichtig ist dabei die Kostenseite: Eigene Montage- und Lohnkosten sind nicht als förderfähige Ausgaben anrechenbar. Förderfähig können dagegen die entsprechenden Materialkosten sowie förderfähige Leistungen der Fachplanung und Baubegleitung sein.
Gerade für größere Unternehmen mit eigener Technikabteilung, eigenem Facility Management oder verbundenen Servicegesellschaften ist diese Abgrenzung relevant. „Wir machen das selbst“ bedeutet also nicht automatisch, dass sämtliche internen Kosten in die förderfähigen Ausgaben einfließen.
Wärmepumpen: iMSys-Bestellpflicht wird konkretisiert
Bei Wärmepumpen konkretisiert Version 11.0 insbesondere die Anforderungen rund um das intelligente Messsystem.
Für Wärmepumpen, für die seit dem 21. Juli 2026 ein Förderantrag gestellt wird, ist grundsätzlich ein intelligentes Messsystem (iMSys) zu bestellen. Soweit die jeweilige Wärmepumpe der entsprechenden netzorientierten Steuerung unterliegt, gehört dazu auch die erforderliche Steuerungseinrichtung.
Für Wärmepumpen, die nicht unter die entsprechende Teilnahmeverpflichtung nach § 14a EnWG fallen, beschränkt sich die Vorgabe auf die Bestellung eines intelligenten Messsystems ohne zusätzliche Steuerungseinrichtung.
Für die praktische Abwicklung ist besonders wichtig: Die Bestellung kann vor oder während der Durchführung erfolgen, muss jedoch spätestens bis zur Inbetriebnahme der Wärmepumpe beziehungsweise der Abnahme durch das Fachunternehmen erfolgt sein.
Als Nachweis können beispielsweise eine schriftliche Beauftragung, eine Eingangsbestätigung, eine Auftragsbestätigung oder auch eine entsprechende E-Mail des Messstellenbetreibers dienen. Ist der Haus- und Gebäudeanschluss bereits mit der erforderlichen Technik ausgestattet, entfällt die Bestellpflicht entsprechend.
Praxisrelevant: Das Infoblatt beantwortet damit nicht nur die Frage, was technisch verlangt wird. Es beschreibt auch konkreter, wie die Erfüllung dieser Anforderung im Förderverfahren nachgewiesen werden kann.
Die detaillierten Anforderungen an die digitale Schnittstelle von Wärmepumpen zur netzorientierten Steuerung und zur Einbindung in Energiemanagementsysteme sollen für die ab dem 1. Juli 2027 geltenden Anforderungen noch weiter konkretisiert werden.
Ersatzinvestitionen bei erneuerbaren Wärmeerzeugern
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft den künftigen Ersatz bereits vorhandener erneuerbarer Wärmeerzeuger.
Im Laufe des ersten Quartals 2027 soll die Förderung eingeschränkt werden, wenn ein Gebäude bereits durch einen grundsätzlich förderfähigen Wärmeerzeuger versorgt wird, der ab dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde.
Der Austausch eines entsprechenden Wärmeerzeugers, der vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, kann weiterhin förderfähig sein. Bei Einzelmaßnahmen nach BEG EM werden dabei grundsätzlich pauschal 25 % der Gesamtausgaben als förderfähige Ausgaben berücksichtigt.
Wichtig: 25 % förderfähige Ausgaben sind nicht gleichbedeutend mit einem Fördersatz von 25 %. Zunächst wird bestimmt, welcher Anteil der Investition überhaupt als förderfähige Ausgabe angesetzt werden kann. Erst darauf wird anschließend der jeweilige Fördersatz angewendet.
Für bivalente Systeme enthält das Infoblatt eine wichtige Ausnahme. Wird ein fossil betriebener Wärmeerzeuger durch einen förderfähigen Wärmeerzeuger ersetzt, kann die Investition unter den entsprechenden Voraussetzungen weiterhin umfassender berücksichtigt werden.
Die grundsätzlichen Änderungen der Fördersätze und Förderhöchstbeträge haben wir bereits ausführlich in unserem Beitrag zur BEG-Reform 2026 für Nichtwohngebäude eingeordnet.
Strahlungsheizungen: Fördertatbestand vorhanden, Förderstart prüfen
Für Hallen und andere hohe Nichtwohngebäude ist die Aufnahme von Strahlungsheizungen interessant.
Im Rahmen der BEG EM soll die Förderung von Strahlungsheizungen in Nichtwohngebäuden nach aktuellem Stand voraussichtlich ab Dezember 2026 grundsätzlich möglich sein. Der genaue Zeitpunkt wird gesondert bekannt gegeben.
Voraussetzung ist unter anderem, dass das jeweilige System im Wärmeerzeuger-Portal als förderfähig gelistet ist. Strahlungsheizungssysteme werden ausschließlich in Räumen von Nichtwohngebäuden mit einer Raumhöhe von mehr als vier Metern berücksichtigt.
Je nach technischer Ausführung unterscheiden sich die Regeln zu den förderfähigen Ausgaben. Elektrisch betriebene und wasserstofffähige beziehungsweise gasbetriebene Systeme werden dabei nicht identisch behandelt.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Fördertatbestand im Infoblatt ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einem bereits geöffneten Antragsweg. Vor Vertragsabschluss und Antragstellung sollte deshalb immer geprüft werden, ob die Förderung für die konkrete Maßnahme tatsächlich bereits gestartet ist.
BEG EM und BEG NWG: Die Drei-Jahres-Regel kann die Sanierungsstrategie verändern
Besonders weitreichend ist das neue Kombinationsverbot zwischen Einzelmaßnahmen und der Sanierung zum Effizienzgebäude.
Für Fördervorhaben nach den seit dem 21. Juli 2026 geltenden Richtlinien ist eine parallele Beantragung einer Förderung über BEG EM und einer Sanierung über BEG WG beziehungsweise BEG NWG grundsätzlich nicht mehr möglich.
Nach Abschluss eines über BEG NWG geförderten Vorhabens kann eine Förderung über BEG EM grundsätzlich erst drei Jahre nach Einreichung des Verwendungsnachweises beantragt werden. Umgekehrt gilt die gleiche Wartezeit nach Abschluss einer BEG-EM-Maßnahme, bevor eine neue Förderung über BEG NWG beantragt werden kann.
Wichtig sind dabei die Übergangsregelungen. Das Kombinationsverbot greift für die entsprechenden neuen Förderzusagen beziehungsweise Bewilligungen auf Basis der seit dem 21. Juli 2026 geltenden Förderbedingungen. Ältere Förderfälle müssen deshalb gesondert betrachtet werden.
Für Unternehmen ist das keine rein formale Regelung.
Wer beispielsweise heute eine einzelne technische Anlage über BEG EM modernisieren möchte und gleichzeitig absehbar eine umfassende energetische Sanierung des Gebäudes plant, sollte beide Vorhaben bereits vor dem ersten Förderantrag gemeinsam betrachten.
Förderstrategie vor Einzelantrag prüfen
Eine kurzfristig sinnvolle Einzelmaßnahme kann Einfluss auf eine später geplante Gesamtsanierung haben. Besonders bei größeren Gewerbeimmobilien, langfristigen Sanierungsfahrplänen und schrittweisen Modernisierungen sollte deshalb nicht nur die aktuelle Maßnahme betrachtet werden.
DIN V 18599: Warum wird weiterhin mit der Fassung von 2018 gearbeitet?
Ein Punkt fällt im neuen Infoblatt besonders auf: Bei verschiedenen Berechnungen und Abgrenzungen wird weiterhin ausdrücklich auf die DIN V 18599:2018-09 verwiesen.
Bei gemischt genutzten Gebäuden sollen beispielsweise die Flächenanteile anhand der thermisch konditionierten Nettogrundflächen auf Basis dieser Fassung ermittelt werden.
Die Ausgabe stammt aus September 2018. Sie ist damit inzwischen acht Jahre alt.
Gleichzeitig wurde die Normenreihe technisch weiterentwickelt. Bei DIN Media wird beispielsweise DIN V 18599-1:2018-09 inzwischen als zurückgezogen gekennzeichnet. Sie wurde durch DIN/TS 18599-1:2025-10 ersetzt.
Warum wird im Förder- und Gebäuderecht dann weiterhin auf die ältere Fassung verwiesen?
Der Grund liegt nicht allein bei der BEG. Auch das aktuelle Gebäudemodernisierungsgesetz verweist in § 21 für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Nichtwohngebäuden ausdrücklich auf die DIN V 18599:2018-09. Auch die dort geregelte Zonierung nimmt auf diese Fassung Bezug.
Der Rückgriff auf die Ausgabe von 2018 ist damit nicht einfach ein redaktionelles Versehen. Es gibt eine konkrete gesetzliche Bezugnahme auf diese datierte Fassung.
Marcel Riethmüller | Fördermittel- & Energieeffizienz-Experte
Rechtlich lässt sich die Verwendung der Fassung von 2018 durch den konkreten Verweis erklären. Im täglichen Arbeiten macht es die Situation aber nicht einfacher. Technische Regelwerke entwickeln sich weiter, Planer und Hersteller arbeiten mit aktuellen Anforderungen, während für bestimmte Förder- und Gebäudenachweise ausdrücklich eine ältere Fassung herangezogen werden muss. Aus meiner Sicht sollte deshalb noch deutlicher kommuniziert werden, welche Normenfassung für den jeweiligen gesetzlichen oder förderrechtlichen Nachweis gilt und welche aktuellen technischen Regeln bei Planung und Ausführung zusätzlich zu berücksichtigen sind.
Dabei ist eine Differenzierung wichtig. Die Aussage, bei jedem BEG-Projekt müsse für sämtliche Berechnungen und Anforderungen automatisch immer die neueste verfügbare Normenfassung verwendet werden, wäre zu pauschal.
Im Förder- und Gebäuderecht treffen unterschiedliche Verweislogiken aufeinander. Teilweise wird auf konkrete datierte Normenfassungen Bezug genommen. An anderer Stelle können aktuelle technische Regeln, zusätzliche technische Anforderungen oder andere verbindliche Vorgaben relevant sein.
Das bedeutet für die Praxis: Eine neuere technische Norm ersetzt nicht automatisch eine konkret datiert in Gesetz oder Förderbedingungen in Bezug genommene Fassung. Umgekehrt darf aus der Verwendung einer älteren Norm für einen bestimmten Nachweis nicht geschlossen werden, dass aktuelle technische Anforderungen bei Planung und Ausführung generell unbeachtlich wären.
Genau diese unterschiedlichen Ebenen müssen Energieeffizienz-Experten, Planer, Fachunternehmen und Fördermittelberater im jeweiligen Projekt sauber auseinanderhalten.
Weitere Hintergründe zur Zonierung und zu den unterschiedlichen Nutzungen in Nichtwohngebäuden haben wir in unserem Beitrag zu den Nutzungsprofilen nach DIN 18599 zusammengefasst.
Was bedeutet Version 11.0 für Unternehmen in der Praxis?
Das neue Infoblatt schafft an vielen Stellen mehr Klarheit. Gleichzeitig zeigt es, dass die BEG nach der Reform 2026 nicht allein anhand einer Fördertabelle bewertet werden kann.
Vor einem neuen Projekt sollten deshalb mindestens vier Fragen gemeinsam beantwortet werden:
- Welcher Förderweg passt zum Vorhaben?
Geht es um eine einzelne energetische Maßnahme über BEG EM oder um eine umfassende Sanierung zum Effizienzgebäude über BEG NWG? - Welche Fassung der Förderunterlagen gilt?
Entscheidend ist der Förderstand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung. - Welche technische und dokumentarische Anforderung betrifft die konkrete Maßnahme?
Richtlinie, Technische Mindestanforderungen, technische FAQ und Infoblatt müssen zusammen betrachtet werden. - Welche Auswirkungen hat der heutige Antrag auf spätere Sanierungsschritte?
Gerade das Kombinationsverbot zwischen BEG EM und BEG NWG macht eine längerfristige Betrachtung wichtiger.
Die Beleuchtungsförderung zeigt besonders deutlich, warum diese Einordnung notwendig ist. Die Aussage „LED ist nicht mehr förderfähig“ wäre zu pauschal. Ebenso falsch wäre die pauschale Aussage „LED wird weiterhin gefördert“.
Richtig ist: Der Förderweg entscheidet.
Fazit: Das Infoblatt schafft Klarheit, verlangt aber genaues Lesen
Version 11.0 ist eine wichtige Ergänzung der BEG-Reform 2026. Sie konkretisiert zahlreiche Fragen, die für Antragstellung, förderfähige Ausgaben und das spätere Nachweisverfahren relevant sind.
Für die BEG EM bei Nichtwohngebäuden sind insbesondere die Klarstellungen zu Wärmepumpen, Eigenleistungen, Ersatzinvestitionen, Strahlungsheizungen und der Kombination mit der BEG NWG wichtig.
Gleichzeitig zeigt das Dokument auch ein grundsätzliches Problem der aktuellen Förderlandschaft: BEG EM und BEG NWG werden in einer gemeinsamen Arbeitshilfe behandelt, obwohl sich die Förderlogik deutlich unterscheidet.
Bei der LED-Beleuchtung führt das bereits zu vermeidbaren Missverständnissen. Bei der DIN V 18599 entsteht eine andere Art von Reibung. Technische Regelwerke entwickeln sich weiter, während gesetzliche und förderrechtliche Nachweise teilweise ausdrücklich an eine ältere Fassung gebunden bleiben.
Für Unternehmen ist deshalb entscheidend, einzelne Aussagen nicht isoliert zu betrachten. Maßgeblich sind immer Förderweg, Antragstermin, technische Maßnahme und die für das konkrete Projekt geltenden Förderunterlagen.
Wer eine grundsätzliche Einordnung zur Förderung sucht, findet weitere Informationen in unserem Praxisleitfaden zur BEG EM für Nichtwohngebäude.
Häufige Fragen zum BEG-Infoblatt 11.0
Nein. Energieeffiziente Innenbeleuchtung ist nach der aktuellen Förderlogik nicht mehr als Einzelmaßnahme der BEG EM förderfähig. Im Rahmen einer Sanierung zum Effizienzgebäude über BEG NWG können entsprechende Beleuchtungssysteme dagegen weiterhin berücksichtigt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Weil das Infoblatt nicht ausschließlich die BEG EM behandelt. Es gilt gemeinsam für BEG EM, BEG WG und BEG NWG. Der Abschnitt zu energieeffizienten Beleuchtungssystemen bezieht sich ausdrücklich auf die BEG NWG.
BEG EM fördert einzelne energetische Maßnahmen an einem bestehenden Gebäude. BEG NWG betrachtet dagegen eine umfassende energetische Sanierung des Nichtwohngebäudes zum Effizienzgebäude. Gerade bei gewerblichen Mietflächen und schrittweisen Modernisierungen ist deshalb häufig die BEG EM der praktisch relevante Förderweg.
Bei verschiedenen Berechnungen wird ausdrücklich auf die DIN V 18599:2018-09 verwiesen. Auch § 21 des aktuellen Gebäudemodernisierungsgesetzes nimmt bei der Berechnung von Nichtwohngebäuden weiterhin auf diese Fassung Bezug. Gleichzeitig wurden Teile der Normenreihe inzwischen weiterentwickelt. Deshalb muss im konkreten Projekt geprüft werden, welche Fassung für welchen Nachweis verbindlich anzuwenden ist.
Für Fördervorhaben nach den neuen Förderbedingungen seit dem 21. Juli 2026 ist eine parallele Kombination grundsätzlich eingeschränkt. Zwischen dem Abschluss eines BEG-EM-Vorhabens und einer späteren BEG-NWG-Förderung beziehungsweise umgekehrt kann eine Wartezeit von drei Jahren ab Einreichung des jeweiligen Verwendungsnachweises gelten. Ältere Förderzusagen und Übergangsfälle müssen gesondert betrachtet werden.
BEG-Projekt frühzeitig richtig einordnen
Sie planen eine Einzelmaßnahme an einem Nichtwohngebäude oder prüfen eine umfassendere energetische Sanierung? ecogreen ordnet kostenfrei und individuell ein, welcher Förderweg für das konkrete Vorhaben infrage kommt und welche Anforderungen vor Bestellung, Beauftragung und Antragstellung berücksichtigt werden sollten.
Quellen und weiterführende Informationen
Bundesförderung für effiziente Gebäude: Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren, Version 11.0, September 2026, KfW-Bestellnummer 600 000 4863.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Informationen für Fachunternehmen und Energieeffizienz-Experten, insbesondere Bereich „Publikationen“.
KfW: Dokumente zur BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522).
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), insbesondere § 21 zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Nichtwohngebäuden.
DIN Media: DIN V 18599-1:2018-09 sowie DIN/TS 18599-1:2025-10.
Einordnung und Umfang: Dieser Beitrag stellt eine fachliche und redaktionelle Einordnung von ecogreen dar und konzentriert sich bewusst auf die für unsere B2B-Praxis relevanten Regelungen zu BEG EM und BEG NWG bei Nichtwohngebäuden. Wohngebäude, BEG WG sowie weitere Sonder- und Detailregelungen werden nicht vollständig behandelt. Die Darstellung ist daher nicht abschließend und ersetzt keine individuelle Prüfung des konkreten Fördervorhabens. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Förderrichtlinien, Technischen Mindestanforderungen, Infoblätter, FAQ sowie die Entscheidungen der zuständigen Förderstellen.
Aktualitätshinweis: Förderbedingungen, technische Mindestanforderungen, FAQ und Infoblätter können geändert oder konkretisiert werden. Die neuesten offiziellen Dokumente finden Sie jeweils im Bereich „Publikationen“ des BAFA sowie in den Produktdokumenten der KfW. Für ein konkretes Fördervorhaben ist immer der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebliche Förderstand zu prüfen. Für die Vollständigkeit und fortdauernde Aktualität dieser redaktionellen Zusammenfassung kann keine Gewähr übernommen werden.
Stand: September 2026.
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